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BGH: Vorhersehbare Eigenbedarfskündigung ist wirkungslos

München, 5.2.2015 | 10:57 | mtr

Gibt es objektive Anhaltspunkte dafür, dass ein Wohnungseigentümer bereits eine Eigenbedarfskündigung in naher Zukunft ernsthaft in Betracht gezogen hat, als er einen Mietvertrag ausgehandelt hat, ist eine eventuelle Kündigung unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Sollte der Eigenbedarf hingegen lediglich potenziell möglich, aber nachweislich nicht geplant gewesen sein, darf der Vertrag gekündigt werden.

Person mit Richterkleidung sitzt am Tisch und macht sich Notizen.Urteil: Eine Absehbare Kündigung wegen Eigenbedarf ist nicht rechtmäßig. Das hat der BGH am Mittwoch entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer mit seinem Mieter im April 2011 einen unbefristeten Mietvertrag geschlossen. Nach fast zwei Jahren meldete er jedoch Eigenbedarf an und kündigte seinem Mieter. Er begründete die Eigenbedarfskündigung damit, dass seine 20-jährige Tochter nach einem einjährigen Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren werde, um in Frankfurt am Main eine Arbeitsstelle antreten und zudem in Mannheim zu studieren. Nach Ansicht ihres Vaters benötige sie dafür eine eigene Wohnung.

Als der Mieter der Kündigung widersprach, weil der Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrags vorhersehbar gewesen sei, klagte der Vermieter vor dem Amtsgericht Mannheim. Das Gericht gab dem Kläger Recht und verpflichtete den Mieter, die Wohnung bis zum 31. Januar 2014 zu räumen. Im Berufungsverfahren entschieden die Richter vom Landgericht Mannheim indes anders: Da es schon bei Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte gegeben habe, dass das Mietverhältnis nur von kurzer Dauer sein werde, sei die Kündigung nicht rechtmäßig. Schließlich hätten die Eltern gewusst, dass die Tochter in Kürze nach Deutschland zurückkehren werde.

Der BGH sah im konkreten Fall jedoch keinen Rechtsmissbrauch: Der Vermieter habe eine Eigenbedarfskündigung nicht nachweislich in Betracht gezogen, als er den unbefristeten Mietvertrag aushandelte. Zudem seien Eigentümer nicht verpflichtet, Mieter bei Vertragsabschluss ungefragt über ihre kurz- und mittelfristige Lebensplanung Rechenschaft abzulegen. Mieter, die das Risiko einer Eigenbedarfskündigung ausschließen wollen, können dies mit dem Vermieter vertraglich regeln.

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