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BGH: Kaution ist während der Mietzeit unantastbar

München, 7.5.2014 | 17:45 | kro

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Mietern gestärkt: Wie die Karlsruher Richter am Mittwoch entschieden, dürfen Vermieter nicht auf hinterlegte Kautionen zugreifen, solange ein Mietvertrag gilt - auch dann nicht, wenn eventuelle finanzielle Ansprüche gedeckt werden sollen. Entsprechende Zusatzvereinbarungen in Mietverträgen sind somit unwirksam. In der Urteilsbegründung heißt es, dass diese Klauseln dem Treuhandcharakter von Mietkautionen widersprechen würden.

gericht-hammerLaut BGH dürfen Vermieter während des Mietverhältnisses nicht auf die vom Mieter hinterlegte Kaution zugreifen.
In dem verhandelten Fall hatte die Klägerin ihrem Vermieter vertragsgemäß insgesamt 1.400 Euro auf ein Kautionskonto eingezahlt. Eine Zusatzklausel im Mietvertrag legte jedoch fest, dass der Vermieter potenziell anfallende Ansprüche gegenüber der Mieterin direkt aus der Kaution decken kann - auch wenn der Vertrag noch gilt. In diesem Fall war sie zudem verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken.

Als die Klägerin später aufgrund von Mängeln ihre Miete minderte, ließ sich der Vermieter das gesamte Kautionsguthaben auszahlen. Die Klägerin forderte ihn daraufhin auf, den Betrag wieder auf das Kautionskonto zu überweisen und insolvenzfest anzulegen. Da sich der Vermieter weigerte, zog die Frau vor Gericht. Bereits das Amtsgericht Bonn und das Landgericht Bonn hatten der Klage stattgegeben beziehungsweise die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Auch der Bundesgerichtshof hat nun zugunsten der Mieterin entschieden. Nach Ansicht der Richter war der Vermieter nicht dazu berechtigt gewesen, die Kaution während des laufenden Mietverhältnisses in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter müsse die ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt vom eigenen Vermögen anlegen, sodass der Mieter die Kaution nach Mietende auch im Falle einer Insolvenz des Vermieters vollständig zurückerhalten könne. Dieser Zielsetzung werde zuwidergehandelt, wenn der Vermieter die Kaution bereits während des Mietverhältnisses beanspruchen könne.
 

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