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Gesetzliche Krankenversicherung: Das ändert sich 2021

München, 28.12.2020 | 08:00 | mst

Höhere Zusatzbeiträge, ein einfacherer Kassenwechsel und der Anfang vom Ende des „gelben Scheins“: CHECK24 erklärt, welche wichtigen Veränderungen auf gesetzlich Versicherte im nächsten Jahr zukommen.
 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Gelber Schein": Ab 1. Oktober 2021 sollen Ärzte eine Krankschreibung elektronisch an die Krankenkasse übermitteln.
Die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stehen unter Druck. Die Ausgaben steigen – nicht zuletzt wegen der Corona-Pandemie. Im dritten Quartal hatten die Kassen ein Minus von insgesamt über drei Milliarden Euro eingefahren. Daher sehen sich zahlreiche Krankenkassen gezwungen, ihren Zusatzbeitrag zu erhöhen.
 
Nach Informationen von CHECK24 haben aktuell bereits 28 Kassen (Stand: 22.12.) beschlossen, den Beitrag zum 1. Januar 2021 anzuheben. Bislang will nur eine einzige Kasse ihren Beitrag senken: Die BKK Herkules verlangt im neuen Jahr nur noch 1,7 statt wie bislang 2,2 Prozent.
 
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird 2021 von 1,1 auf 1,3 Prozent steigen. Dies ist jedoch nur eine statistische Größe, die vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt wird. Wie hoch der Beitrag tatsächlich ausfällt, legt jede Kasse selbst fest. Welche Kassen den Beitrag erhöhen werden, zeigt unsere aktuelle Übersicht zur Erhöhung der Zusatzbeiträge.
 
Noch größere Beitragssprünge drohen im übernächsten Jahr. Während die Kassen derzeit noch von ihren Rücklagen zehren, erwartet der Chef der Techniker Krankenkasse für 2022 sogar eine Verdoppelung des Zusatzbeitrags.

Der Kassenwechsel wird einfacher

Eine gute Nachricht für alle Versicherten, die ihre Kasse wechseln möchten: Der Kassenwechsel wird im neuen Jahr einfacher. Wer einen Wechsel anstrebt, muss künftig nicht mehr bei seiner Kasse kündigen und eine Kündigungsbestätigung anfordern.

Es reicht aus, sich bei der neuen Kasse anzumelden. Diese übernimmt die Kündigung für den Versicherten.
Zudem gilt ab dem 1. Januar 2021 eine verkürzte Bindefrist. Versicherte können dann alle zwölf Monate die Kasse wechseln – bisher waren sie 18 Monate an ihre Krankenkasse gebunden.

Wenn die Kasse ihren Beitrag zum Jahreswechsel erhöht, gilt die Bindungsfrist jedoch nicht. Dann haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar.

Auch wenn Versicherte den Arbeitgeber wechseln, ist ab nächstem Jahr ein sofortiger Kassenwechsel möglich. Zudem hat die Mitgliedsbescheinigung auf Papier ausgedient: der Arbeitgeber meldet den Versicherten an, die Bestätigung der Mitgliedschaft erhält er elektronisch.

Verordnungen für Heilmittel gelten länger

Verordnungen für Heilmittel – etwa für eine Physiotherapie oder Logopädie – werden länger gültig. Künftig haben Patienten bis zu 28 Tage nach einer Verordnung vom Arzt Zeit, die Behandlung zu beginnen. Früher musste die Behandlung innerhalb von 14 Tagen starten. In Zeiten der Corona-Pandemie galt bereits eine Ausnahmeregelung, ab dem 1. Januar wird die längere Frist zur Regel.

Die elektronische Patientenakte kommt

Ab dem nächsten Jahr müssen die Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte als App für das Smartphone oder Tablet anbieten. In der digitalen Akte sollen Dokumente wie Befunde, Röntgenbilder oder Behandlungsberichte zentral gespeichert werden.

Die digitale Patientenakte ist aber nur ein freiwilliges Angebot. Versicherte können selbst entscheiden, welche Informationen gespeichert werden und wer diese einsehen darf.

Der Anfang vom Ende des „gelben Scheins“

Das Ende des „gelben Scheins“ wird nächstes Jahr eingeläutet. Der Zettel, mit dem eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, verschwindet in mehreren Schritten. An Stelle des Papiers in drei Ausfertigungen – für Arbeitgeber, Kasse und die eigenen Unterlagen – tritt ein elektronisches Meldeverfahren. Der Arzt meldet die Krankschreibung zukünftig an die Kasse des Versicherten.

Die ursprüngliche Frist für die Umstellung zum Jahresbeginn wurde aufgrund der Corona-Krise verschoben. Jetzt sollen alle Ärzte bis zum 1. Oktober 2021 mit der nötigen Technik ausgestattet werden. Danach muss der Versicherte seine AU-Bescheinigung nicht mehr selbst bei der Kasse einreichen.

Bis der „gelbe Schein“ ganz verschwindet, dauert es noch bis zum 1. Juli 2022. Ab dann sollen die Kassen eine Arbeitsunfähigkeit elektronisch an den Arbeitgeber melden. Bis dahin müssen Versicherte ihre Krankschreibung wie gewohnt beim Arbeitgeber einreichen.

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