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Urteil zu Schönheitsreparaturen: Unrenoviert bezogene Wohnung muss beim Auszug nicht gestrichen werden

München, 22.8.2018 | 13:56 | kro

Wer eine Wohnung in unrenoviertem Zustand übernimmt, muss diese beim Auszug nicht streichen – selbst wenn er dies dem Vormieter zugesagt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Wand mit Flecken und RissenEine unrenoviert bezogene Wohnung muss auch beim Auszug nicht gestrichen werden.
Im verhandelten Fall übernahm der neue Mieter einer beim Einzug unrenovierten Wohnung einige Gegenstände vom Vormieter. Im Gegenzug erklärte er sich bereit, bei seinem eigenen Auszug Renovierungsarbeiten durchzuführen.

Am Ende seiner Mietzeit führte der Mieter die versprochenen Schönheitsreparaturen auch durch. Seine Malerleistungen empfand die Vermieterin aber als mangelhaft. Sie ließ daher von einem Malerbetrieb nacharbeiten. Die Kosten dafür wollte sie vom Mieter erstattet bekommen und verklagte ihn auf Schadensersatz.

Der Mieter setzte sich unter Verweis auf ein Grundsatzurteil aus dem Jahr 2015 zur Wehr. Demnach darf ein Vermieter einen Mieter nicht ohne Ausgleich zu Schönheitsreparaturen verpflichten, wenn dieser eine unrenovierte Wohnung bezogen hat.

Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

Der BGH entschied auch im aktuellen Fall zugunsten des Mieters: Die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter habe keinen Einfluss auf die im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen und sei somit unwirksam. Der Vermieter könne daher nicht so behandelt werden, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben, so die Karlsruher Richter weiter.

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