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Schönheitsreparaturen: BGH stärkt Rechte von Mietern

München, 4.12.2014 | 12:14 | mtr

Vermieter müssen ihren Mietern die Kosten für notwendige Renovierungsarbeiten und Schönheitsreparaturen erstatten, wenn diese dazu berechtigt waren und der Mietvertrag eine Kostenerstattung vorsieht. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter angekündigt hat, die Reparaturen selbst auszuführen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Mieter können sich in solchen Fällen die Kosten erstatten lassen, wenn die Arbeiten fach- und sachgerecht durchgeführt wurden.

Mann und Frau stehen in Arbeitskleidung vor einer einer frisch geweisselten Wand.BGH: Vermieter müssen Mietern die Kosten für notwendige Renovierungen bezahlen, wenn der Mietvertrag das vorsieht.
Im konkreten Fall ging es um Mieter aus Berlin, die seit 1990 in einer damals noch preisgebundenen Wohnung leben. In deren Mietvertrag ist klar geregelt, dass der Vermieter die Kosten für Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung aufkommt. Zudem enthält der Vertrag bestimmte Klauseln, die es den Mietern freistellen, als notwendig erachtete Reparaturen selbstständig auszuführen oder eine Fachfirma damit zu beauftragen. Anfang 2012 kündigte der Wohnungsbesitzer an, die Arbeiten künftig selbst ausführen zu wollen - die Mieter lehnten dies jedoch ab.

Sie bestanden darauf, die Wohnung fünf Jahre nach den letzten Schönheitsreparaturen eigenständig instand zu halten. Im Mai 2012 informierten sie ihren Vermieter über notwendige Renovierungsarbeiten und forderten eine Kostenerstattung in Höhe von rund 2.440 Euro. Die Summe errechnete sich wie vorgeschrieben aus der Berechnungsverordnung im Mietvertrag. Als der Vermieter die Zahlung verweigerte, zogen die Mieter vor Gericht. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab ihnen recht. In zweiter Instanz wies das Landgericht Berlin die Klage hingegen ab.

Der BGH hat das Urteil des Berufungsverfahrens nun gekippt und urteilte zugunsten der Mieter. Die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln seien rechtmäßig und für beide Parteien von Vorteil. Für die Mieter bestünde ein Anreiz Schönheitsreparaturen selbst kostengünstig durchzuführen. Der Vermieter wiederum müsse sich weder um die Planung noch um die Ausführung der Arbeiten kümmern. Eine Zahlungspflicht bestehe zudem nur, wenn die Arbeiten von den Mietern oder einer Firma fachgerecht durchgeführt wurden.

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