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Urteil: Berliner Mietspiegel 2013 vom Landgericht bestätigt

München, 17.7.2015 | 10:43 | mtr

Das Landgericht Berlin sieht in dem Berliner Mietspiegel 2013 eine hinreichende Grundlage, um ortsübliche Vergleichsmieten zu schätzen. Ob der Mietspiegel allerdings auch allen gesetzlichen Kriterien genügt, um als „qualifizierter“ Mietspiegel zu gelten, haben die Richter noch nicht entschieden. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Pressemitteilung hervor.

Richterhammer und EurogeldscheineDas Landgericht Berlin hat den umstrittenen Mietspiegel 2013 für gültig erklärt, um ortsübliche Vergleichsmieten zu bestimmen.
Mitte Mai dieses Jahres hatte eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Berlin-Charlottenburg für große Verwirrung und Streit bei Mieter- und Vermieterschutzverbänden gesorgt. Die Amtsrichter urteilten in einem Mieterhöhungsrechtsstreit, dass der Berliner Mietspiegel 2013 wissenschaftlichen Kriterien nicht gerecht werde. Daher könne der Mietspiegel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht als „qualifiziert“ gelten und somit nicht als Basis für Mieterhöhungen dienen. Bei ihrem Urteil stützten sich die Richter auf ein Sachverständigengutachten.

Ein ähnlicher Sachverhalt wurde am Landgericht Berlin verhandelt und gestern entschieden. In diesem Fall wollte eine Vermieterin die monatliche Wohnungsmiete von 310,36 auf 356,91 Euro erhöhen. Da es zu keiner Einigung kam, klagte sie am Amtsgericht Mitte auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Amtsgericht wies die Klage ab, woraufhin die Vermieterin in Berufung ging. Das Landgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz und fällte zudem ein Urteil über den Berliner Mietspiegel 2013. Die Landesrichter sehen in dem umstrittenen Mietspiegel einen „einfachen“ Mietspiegel, der es Zivilgerichten durchaus erlaubt, die ortsübliche Vergleichsmiete zu schätzen.

Das Berliner Landgericht hat gegen das Urteil keine Revision zugelassen. Zu klären ist nun die Frage, ob der Mietspiegel unwissenschaftlich ist und somit als nicht gesetzeskonform und unqualifiziert eingestuft werden muss. Das eingangs erwähnte Urteil des AG Berlin-Charlottenburg, welches im Widerspruch zum Landgerichtsurteil steht, ist noch nicht rechtskräftig. Die damals unterlegene Mieterin hat inzwischen beim Landgericht Berufung eingelegt. Brisanz erhalten die juristischen Auseinandersetzungen rund um das Thema Mietspiegel und -erhöhungen vor dem Hintergrund der kürzlich in Berlin in Kraft getretenen Mietpreisbremse.

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