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Mietpreisbremse: Das müssen Sie wissen

München, 1.6.2015 | 13:58 | kro

Die Mietpreisbremse tritt zum heutigen 1. Juni in Berlin als erstem deutschem Bundesland in Kraft. Das neue Gesetz sieht vor, dass künftig in Gegenden mit Wohnungsknappheit bei der Wiedervermietung einer Wohnung die Miete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf. In welchen Regionen diese Regelung gelten soll, können die einzelnen Bundesländer selbst festlegen.
 

Häuser aus GeldscheinenIn Berlin gilt ab 1. Juni die Mietpreisbremse. Das Bestellerprinzip gilt bundesweit.
Medienberichten zufolge soll Nordrhein-Westfalen als nächstes Bundesland nachziehen – dort soll die Mietpreisbremse ab dem 1. Juli greifen. Einige andere Landesregierungen prüfen laut den Berichten noch, in welchen Städten die neue Regelung in Kraft treten soll – abhängig davon, wie angespannt der jeweilige Wohnungsmarkt ist. Termine für eine Einführung wurden bislang allerdings nicht genannt.

Die Möglichkeit der Länder, durch Rechtsverordnungen festzulegen, in welchen Regionen die Mietpreisbremse gelten soll, besteht befristet bis zum 31. Dezember 2020. Zudem dürfen die Regelungen in keinem Gebiet länger als fünf Jahre gelten. Sobald die Regelungen zur Mietpreisbremse mindestens drei Jahre gelten, werde der Wohnungsmarkt genau angesehen und untersucht, ob sie weiter notwendig seien, heißt es auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV).


Ausnahmen bei der Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse greift allerdings nicht bei Neubauten, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet werden. Ferner gilt die neue Gesetzesregelung nicht für Wohnungen, an denen große Modernisierungen durchgeführt wurden – dies wäre nach Angaben des BMJV der Fall, wenn nach den Maßnahmen eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint.

Eine weitere Gesetzesänderung ab dem 1. Juni markiert das sogenannte Bestellerprinzip: Wohnungssuchende müssen künftig nur noch Maklergebühren zahlen, wenn sie den Makler selbst beauftragen. Engagiert jedoch der Vermieter einen Wohnungsvermittler, muss er diesen selbst bezahlen – bislang konnte er die Gebühren auf den neuen Mieter abwälzen. 
 

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