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Neues Meldegesetz tritt in Kraft

München, 30.10.2015 | 20:00 | kro

Ab kommendem Sonntag, den 1. November gilt das neue, bundesweit einheitliche Meldegesetz. Dieses verpflichtet Wohnungseigentümer dazu, den Ein- und Auszug von Mietern innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu bestätigen. Andernfalls droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
 

Schlüssel auf TischAb 1.November gilt das neue Meldegesetz.
Bislang mussten sich Mieter innerhalb einer Woche nach dem Umzug bei der zuständigen Meldebehörde des neuen Wohnsitzes anmelden. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Sachsen gewähren bereits eine Ummeldefrist von 14 Tagen. Diese Frist gilt künftig in allen Bundesländern.

Für die Ummeldung benötigt jeder Mieter ab dem 1.November eine Meldebestätigung des Vermieters. Andernfalls kann er sich nicht am neuen Wohnort anmelden. Der Vermieter oder ein von ihm beauftragter Verwalter ist zur pünktlichen Ausstellung verpflichtet. Alternativ kann er die Meldebehörde auch direkt selbst informieren.

Wird eine Wohnung von Angehörigen genutzt und besteht kein Mietvertrag dafür, muss der Wohnungseigentümer dennoch eine Bescheinigung ausstellen.
 

Wichtige Angaben bei der Meldebestätigung

Die Meldebestätigung kann der Vermieter handschriftlich ausfüllen, aber auch eine elektronische Bescheinigung ist zulässig. Folgende Daten müssen dabei angegeben werden:

●Name und Anschrift des Vermieters
●Adresse der vermieteten Wohnung
●Daten des Ein- und Auszugs
●Personalien der neuen beziehungsweise ehemaligen Mieter
 

Auszugbestätigung ebenfalls erforderlich

Während sich Mieter lediglich am neuen Wohnsitz anmelden müssen, sind Vermieter beziehungsweise deren Verwalter dazu verpflichtet, auch den Auszug zu bestätigen. Dies muss ebenfalls innerhalb von zwei Wochen erfolgen.

Darüber hinaus sieht das neue Bundesmeldegesetz strengere Konsequenzen für Scheinanmeldungen vor. Stellt ein Vermieter eine Meldebestätigung aus, obwohl die darin genannten Personen nicht in der betreffenden Wohnung leben, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
 

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