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Gestiegene Steuern oder Umlagen Gericht bestätigt Sonderkündigungsrecht für Stromkunden
Stromkunden haben bei Preiserhöhung in jedem Fall ein Sonderkündigungsrecht, auch wenn die Preise aufgrund von gestiegenen oder neu eingeführten Steuern, Abgaben oder Umlagen erhöht werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 5. Juli bestätigt.

Stromkunden sollten nochmal einen Blick auf ihre Rechnungen der letzten Jahre werfen.
Laut Energiewirtschaftsgesetz können Stromkunden bei Vertragsänderungen fristlos kündigen – dies gelte auch für Preiserhöhungen, so die Düsseldorfer Richter. Damit bestätigte das Oberlandesgericht ein Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom Oktober 2015.
Die Verbraucherzentrale NRW, die gegen einen Stromanbieter geklagt hatte, der in einer Klausel das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall ausschließt, sagte, das Urteil habe „grundsätzliche Bedeutung“. Denn sogenannte „hoheitliche Belastungen“ wie Steuern, Abgaben und Umlagen machen inzwischen mehr als die Hälfte des Strompreises aus. Es fänden sich vermehrt Energieanbieter, die in ihren Vertragsklauseln das gesetzliche Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen aufgrund dieser staatlichen Faktoren ausschließen, so die Verbraucherzentrale. Diese Klauseln müssen nun wohl angepasst oder gestrichen werden.
Stromkunden, deren Anbieter die Preise erhöht hat, ohne auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, können Widerspruch gegen ihre Stromrechnung einlegen. Hier gilt eine Dreijahresfrist. Für eine Jahresrechnung vom 1. August 2013 würde also das Widerspruchsrecht bis zum 1. August 2016 gelten.
Die Verbraucherzentrale NRW, die gegen einen Stromanbieter geklagt hatte, der in einer Klausel das Sonderkündigungsrecht in diesem Fall ausschließt, sagte, das Urteil habe „grundsätzliche Bedeutung“. Denn sogenannte „hoheitliche Belastungen“ wie Steuern, Abgaben und Umlagen machen inzwischen mehr als die Hälfte des Strompreises aus. Es fänden sich vermehrt Energieanbieter, die in ihren Vertragsklauseln das gesetzliche Sonderkündigungsrecht bei Preisänderungen aufgrund dieser staatlichen Faktoren ausschließen, so die Verbraucherzentrale. Diese Klauseln müssen nun wohl angepasst oder gestrichen werden.
Stromkunden, deren Anbieter die Preise erhöht hat, ohne auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen, können Widerspruch gegen ihre Stromrechnung einlegen. Hier gilt eine Dreijahresfrist. Für eine Jahresrechnung vom 1. August 2013 würde also das Widerspruchsrecht bis zum 1. August 2016 gelten.
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