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Energieversorger müssen Kunden-Guthaben umgehend auszahlen
| rar
Strom- und Gasversorger müssen eventuelle Guthaben aus gezahlten Rechnungen mit der Jahresabrechnung unverzüglich und komplett an ihre zurückzahlen. Die Praxis einiger Anbieter, die Guthaben mit den neuen monatlichen Abschlägen im Folgejahr zu verrechnen, ist damit nicht unzulässig. Das teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) am Donnerstag mit. Sie beruft sich dabei auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG), das einer Klage der Verbraucherschützer stattgegeben hatte. Eine Revision ist nicht mehr möglich.

Das OLG Düsseldorf urteilt, dass Energieversorger mögliches Guthaben ihrer Kunden unverzüglich auszahlen müssen.
Die Verbraucherzentrale hatte bereits im vergangenen Juli 2014 gegen einen Versorger geklagt, weil dieser die Abrechnungsguthaben seiner Kunden erst sukzessive und gestückelt mit den folgenden Monatsabschlägen verrechnete. Auch damals urteilten die Richter des Landesgerichts Düsseldorf (LG) zugunsten der Verbraucherschützern. Der beklagte Energieversorger legte jedoch Berufung ein und der Fall wurde an das OLG verwiesen.
Der Versorger verteidigte seine Auszahlungspraxis damit, dass die jeweiligen Guthaben der Kunden aus den gewährten Boni resultierten – sofort erstattungspflichtig seien jedoch lediglich die reinen Energiekosten. Dies sahen die Richter des OLG anders: Es spiele keine Rolle, ob das Guthaben aus den gezahlten Abschlägen für die reinen Stromkosten oder möglichen Boni resultiere – beide müssten unverzüglich ausgezahlt werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Des Weiteren hätten die Geschäftsbedingungen ohnehin explizit vorgesehen, das Guthaben mit dem nächsten Abschlag auszuzahlen.
Zudem verbietet das OLG den Anbietern, den monatlichen Abschlag im zweiten Vertragsjahr beizubehalten, obwohl die erste Jahresabrechnung einen deutlich geringeren Verbrauch belegt. Energieversorger dürften Abschläge daher künftig nur in angemessener Höhe verlangen und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale rät Kunden zudem dazu, die Abschläge gegebenenfalls ändern zu lassen, sollen sie von einem anderen Jahresverbrauch ausgehen.
Der Versorger verteidigte seine Auszahlungspraxis damit, dass die jeweiligen Guthaben der Kunden aus den gewährten Boni resultierten – sofort erstattungspflichtig seien jedoch lediglich die reinen Energiekosten. Dies sahen die Richter des OLG anders: Es spiele keine Rolle, ob das Guthaben aus den gezahlten Abschlägen für die reinen Stromkosten oder möglichen Boni resultiere – beide müssten unverzüglich ausgezahlt werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Des Weiteren hätten die Geschäftsbedingungen ohnehin explizit vorgesehen, das Guthaben mit dem nächsten Abschlag auszuzahlen.
Zudem verbietet das OLG den Anbietern, den monatlichen Abschlag im zweiten Vertragsjahr beizubehalten, obwohl die erste Jahresabrechnung einen deutlich geringeren Verbrauch belegt. Energieversorger dürften Abschläge daher künftig nur in angemessener Höhe verlangen und müssten sich am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherschützer. Die Verbraucherzentrale rät Kunden zudem dazu, die Abschläge gegebenenfalls ändern zu lassen, sollen sie von einem anderen Jahresverbrauch ausgehen.
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