Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unserer Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.
Zur Cookierichtlinie
EU-Kommission soll die Rechtmäßigkeit der Netzentgeltbefreiung überprüfen
| rar
Möglicherweise ist die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen nach EU-Recht eine staatliche Beihilfe – und demnach nicht verfassungskonform. Die Netzbetreiber NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH aus Frankfurt und die Stadtwerke Ilmenau haben gegen die Regelung und deren besonderen Abrechnungsmodus geklagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bittet die EU-Kommission nun um eine Stellungnahme.

Die EU-Kommission muss prüfen ob die Netzentgeltbefreiung gegen Europarecht verstößt.
Nach Ansicht der Kläger fehle es bei der Netzentgeltbefreiung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Bevorzugung energieintensiver Großbetriebe verzerre zudem den Wettbewerb, da Unternehmen, die nicht über die Verbrauchsgrenze kommen, nicht befreit würden. Eine Befreiung der Betriebe sei jedoch im Interesse der Allgemeinheit, verteidigt die Bundesnetzagentur die Regelung. Diese würden durch ihren hohen Verbrauch die Netze stabilisieren. Das sei in Hinblick auf die Energiewende auch im Interesse der Öffentlichkeit.
Zum Hintergrund: In der Regel entstehen Netzkosten, die Netzbetreiber an die Stromversorger weiter geben. Diese legen die Kosten wiederum auf den Strompreis ihrer Endnutzer um, also auf private Verbraucher oder Unternehmen. Seit August vergangenen Jahres enthält die Stromnetzentgeltverordnung eine neue Regelung (§19 Abs. 2, Satz 2): Können stromintensive Industriebetriebe nachweisen, dass sie pro Jahr über 7.000 Arbeitsstunden verteilt insgesamt mindestens 10 Gigawatt Strom abnehmen, werden sie - auch rückwirkend zum 1. Januar 2011 - von den Netzentgelten befreit. Die Mindereinnahmen der Netzbetreiber müssen alle restlichen Verbraucher über die Stromrechnung zahlen.
Um für 2011 Abrechnungsschwierigkeiten zwischen den Verbrauchern und den Stromversorgern zu vermeiden, müssen die fehlenden Einnahmen aus diesem Jahr erst 2013 oder später in Form von Mehr- oder Minderzahlungen von den Stromversorgern verrechnet werden, heißt es in einer Mitteilung des Düsseldorfer Gerichts. Dagegen klagen die beiden Netzbetreiber nun in dem Eilverfahren. Im Zuge des Verfahrens soll die europäische Kommission nun prüfen, ob die deutsche Regelung generell gegen EU-Richtlinien verstößt. Dort ist im ersten Absatz des Artikels 107 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Kommt die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass die Netzentgeltbefreiung eine solche staatliche Beihilfe darstellt, muss diese neu überprüft und eventuell überarbeitet werden.
Zum Hintergrund: In der Regel entstehen Netzkosten, die Netzbetreiber an die Stromversorger weiter geben. Diese legen die Kosten wiederum auf den Strompreis ihrer Endnutzer um, also auf private Verbraucher oder Unternehmen. Seit August vergangenen Jahres enthält die Stromnetzentgeltverordnung eine neue Regelung (§19 Abs. 2, Satz 2): Können stromintensive Industriebetriebe nachweisen, dass sie pro Jahr über 7.000 Arbeitsstunden verteilt insgesamt mindestens 10 Gigawatt Strom abnehmen, werden sie - auch rückwirkend zum 1. Januar 2011 - von den Netzentgelten befreit. Die Mindereinnahmen der Netzbetreiber müssen alle restlichen Verbraucher über die Stromrechnung zahlen.
Um für 2011 Abrechnungsschwierigkeiten zwischen den Verbrauchern und den Stromversorgern zu vermeiden, müssen die fehlenden Einnahmen aus diesem Jahr erst 2013 oder später in Form von Mehr- oder Minderzahlungen von den Stromversorgern verrechnet werden, heißt es in einer Mitteilung des Düsseldorfer Gerichts. Dagegen klagen die beiden Netzbetreiber nun in dem Eilverfahren. Im Zuge des Verfahrens soll die europäische Kommission nun prüfen, ob die deutsche Regelung generell gegen EU-Richtlinien verstößt. Dort ist im ersten Absatz des Artikels 107 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Kommt die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass die Netzentgeltbefreiung eine solche staatliche Beihilfe darstellt, muss diese neu überprüft und eventuell überarbeitet werden.
Weitere Nachrichten über Energie

12.12.2024 | Energieanbieterwechsel
Frist für 24-Stunden-Energieanbieterwechsel verlängert bis Juni 2025
Die Umsetzung des 24-Stunden-Energieanbieterwechsels wird auf Juni 2025 verschoben - eine Entscheidung, die den beteiligten Unternehmen mehr Zeit zur technischen Anpassung gibt.

27.11.2024 | Energiepreise
Über 700 Preisänderungen bei Strom und Gas seit August 2024
Seit dem 1. August 2024 gab es mehr als 700 Preisänderungen in der Grundversorgung für Strom und Gas.

02.08.2024 | Heizölpreise
Heizölpreise aktuell stabil
Die Heizölpreise sind in den letzten Monaten stabil geblieben, mit einer leichten Tendenz nach oben. Im Juli 2024 betrug der durchschnittliche Preis für 3.000 Liter Heizöl 2.930 Euro.

05.06.2024 | Heizölpreis
Aktueller Heizölpreis in Deutschland ist gesunken
Der aktuelle Heizölpreis in Deutschland zeigt eine leichte Abnahme im Vergleich zum Vormonat. Eine moderate Entlastung für Verbraucher ist spürbar.

08.05.2024 | Energiepreis
Thüringer Haushalte: Höchste Energiekostenbelastung in Deutschland
Eine neue Studie zeigt, dass Thüringer Haushalte im bundesweiten Vergleich am stärksten von Energiekosten belastet werden. Im Gegensatz dazu geben Hamburger Haushalte deutlich weniger ihres Einkommens für Energie aus.