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EU-Kommission soll die Rechtmäßigkeit der Netzentgeltbefreiung überprüfen

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Möglicherweise ist die Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen nach EU-Recht eine staatliche Beihilfe – und demnach nicht verfassungskonform. Die Netzbetreiber NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH aus Frankfurt und die Stadtwerke Ilmenau haben gegen die Regelung und deren besonderen Abrechnungsmodus geklagt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bittet die EU-Kommission nun um eine Stellungnahme.

Netzentgeltbefreiung: EU-Kommission prüft Rechtsmäßigkeit
Die EU-Kommission muss prüfen ob die Netzentgeltbefreiung gegen Europarecht verstößt.
Nach Ansicht der Kläger fehle es bei der Netzentgeltbefreiung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Die Bevorzugung energieintensiver Großbetriebe verzerre zudem den Wettbewerb, da Unternehmen, die nicht über die Verbrauchsgrenze kommen, nicht befreit würden. Eine Befreiung der Betriebe sei jedoch im Interesse der Allgemeinheit, verteidigt die Bundesnetzagentur die Regelung. Diese würden durch ihren hohen Verbrauch die Netze stabilisieren. Das sei in Hinblick auf die Energiewende auch im Interesse der Öffentlichkeit.

Zum Hintergrund: In der Regel entstehen Netzkosten, die Netzbetreiber an die Stromversorger weiter geben. Diese legen die Kosten wiederum auf den Strompreis ihrer Endnutzer um, also auf private Verbraucher oder Unternehmen. Seit August vergangenen Jahres enthält die Stromnetzentgeltverordnung eine neue Regelung (§19 Abs. 2, Satz 2): Können stromintensive Industriebetriebe nachweisen, dass sie pro Jahr über 7.000 Arbeitsstunden verteilt insgesamt mindestens 10 Gigawatt Strom abnehmen, werden sie - auch rückwirkend zum 1. Januar 2011 - von den Netzentgelten befreit. Die Mindereinnahmen der Netzbetreiber müssen alle restlichen Verbraucher über die Stromrechnung zahlen.

Um für 2011 Abrechnungsschwierigkeiten zwischen den Verbrauchern und den Stromversorgern zu vermeiden, müssen die fehlenden Einnahmen aus diesem Jahr erst 2013 oder später in Form von Mehr- oder Minderzahlungen von den Stromversorgern verrechnet werden, heißt es in einer Mitteilung des Düsseldorfer Gerichts. Dagegen klagen die beiden Netzbetreiber nun in dem Eilverfahren. Im Zuge des Verfahrens soll die europäische Kommission nun prüfen, ob die deutsche Regelung generell gegen EU-Richtlinien verstößt. Dort ist im ersten Absatz des Artikels 107 im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen“ mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Kommt die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass die Netzentgeltbefreiung eine solche staatliche Beihilfe darstellt, muss diese neu überprüft und eventuell überarbeitet werden.