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BGH: Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters rechtens

München, 5.2.2015 | 14:34 | kro

Weigert sich das Sozialamt, die Miete eines Hartz-IV-Empfängers zu zahlen, darf der Vermieter diesem das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen – auch wenn der Mieter nicht dafür verantwortlich ist, dass die Mietzahlungen ausbleiben. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden. Jeder müsse für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einstehen – unabhängig von eigenem Verschulden, heißt es in der Urteilsbegründung der Richter. Dies gelte auch für Mietschulden.
 

BGH UrteilLaut dem BGH ist eine Wohnungskündigung bei Geldnot des Mieters rechtens.
Wie das oberste deutsche Zivilgericht mitteilte, wohnte im verhandelten Fall ein Mieter seit Dezember 2010 in einer 140 Quadratmeter großen Wohnung – Nettomiete, Betriebskosten und die Kosten eines dazugehörigen Garagenstellplatzes beliefen sich auf monatlich insgesamt 1.330 Euro. Ab Oktober 2011 bezog der Mann Arbeitslosengeld II und leitete die Zahlungen des zuständigen Jobcenters für seine Wohnung ab Januar 2013 nicht mehr an seinen Vermieter weiter.

Dieser kündigte daraufhin aufgrund der Zahlungsrückstände den Mietvertrag und erhob eine Räumungsklage. Der Mieter beantragte daraufhin Sozialhilfe sowie die Übernahme der Wohnungskosten. Das zuständige Amt weigerte sich allerdings, die Wohnungskosten zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof hat der Räumungsklage des Vermieters nun in letzter Instanz stattgegeben. Die fristlose Kündigung des Mietvertrags sei begründet, wenn ein Mieter mit mehreren Zahlungen im Verzug ist. Demnach ist es unerheblich, ob der Mieter auf Sozialleistungen angewiesen ist, um die Miete zahlen zu können, und diese auch rechtzeitig beantragt hat. Bei Geldschulden würden wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht vor den Folgen verspäteter Zahlungen schützen, wenn sie unverschuldet sind, heißt es in der Mitteilung.
 

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