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Urteil: Schadensersatz des Arbeitgebers wegen Mobbings steuerfrei

München, 8.5.2017 | 10:40 | che

Zahlt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter eine Entschädigung aufgrund von Mobbing, Diskriminierung oder sexueller Belästigung, darf das Finanzamt dafür keine Steuern verlangen. So lautet ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.

Richterhammer und GeldUrteil: Schadensersatz für einen immateriellen Schaden darf nicht besteuert werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau nach einer Kündigungsschutzklage von ihrem Arbeitgeber eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 10.000 Euro erhalten. Dieser hatte sich durch den Ausspruch der Kündigung der Diskriminierung aufgrund der Körperbehinderung der Mitarbeiterin schuldig gemacht.

Ihr zuständiges Finanzamt stufte die Entschädigung als Arbeitslohn ein und verlangte Steuern dafür. Dagegen zog die Frau vor Gericht – mit Erfolg. Die Richter des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz begründeten ihre Entscheidung wie folgt:

Die Schadensersatzzahlung stelle eine Entschädigung für einen immateriellen Schaden wegen einer Diskriminierung der Mitarbeiterin aufgrund ihrer Behinderung dar. Deshalb dürfe die Zahlung nicht als Arbeitslohn klassifiziert werden und sei dementsprechend steuerfrei.

Wird beispielsweise entgangener Arbeitslohn entschädigt, ist die Schadensersatzzahlung laut den Richtern als Arbeitslohn zu behandeln. In so einem Fall müsste der Arbeitnehmer Steuern abgeben.

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