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Schadensersatzanspruch bei Wohnungsschäden: Vermieter muss keine Reparaturfrist setzen

München, 28.2.2018 | 16:07 | kro

Ist ein Mieter für Beschädigungen der Wohnung verantwortlich, hat der Vermieter auch dann einen Schadensersatzanspruch, wenn er vorher keine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt hat. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

Schimmel an WandVermieter haben einen Schadensersatzanspruch für vom Mieter verursachte Schäden.
Im verhandelten Fall zog ein Mieter nach mehreren Jahren aus. Bei der Wohnungsübergabe wurden durch den Mieter verursachte Mängel deutlich. Unter anderem waren mehrere Räume von Schimmel befallen. Die Wohnung musste deshalb saniert werden und war mehrere Monate nicht vermietbar.

Deshalb verlangte der Vermieter von seinem Ex-Mieter Schadensersatz. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Nach seiner Auffassung hätte der Vermieter ihm zunächst eine Frist zur Beseitigung der Schäden setzen und erst nach Ablauf Schadensersatz fordern dürfen.

Mit seiner Klage war der Vermieter – wie bereits in den Vorinstanzen – vor dem BGH erfolgreich. Aus Sicht der Karlsruher Richter können Vermieter bei vom Mieter verursachten Beschädigungen sofort einen finanziellen Ausgleich verlangen, ohne zuvor eine Frist zur Schadensbeseitigung festzusetzen.
 

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