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Kündigungsschutz: Schlechte Arbeitsleistung muss nachgewiesen werden

München, 18.9.2017 | 12:15 | kro

Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen schlechter Arbeitsleistung ist unwirksam, wenn diese vom Arbeitgeber nicht ausreichend begründet wird. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg in einem aktuellen Urteil entschieden.

Zwei Mechaniker in WerkstattEine schlechte Arbeitsleistung muss für eine Kündigung nachgewiesen werden.
Im verhandelten Fall wurde einem Kfz-Mechaniker nach drei Abmahnungen verhaltensbedingt gekündigt. Die Begründung des Arbeitgebers: Der Mann habe bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt und zudem bei einem Auftrag anstehende Service-Arbeiten nicht durchgeführt. Dies schade dem Ruf des Hauses.

Der Arbeitnehmer reichte eine Kündigungsschutzklage ein – mit Erfolg. Die Richter des Arbeitsgerichts Siegburg konnten nicht erkennen, ob er seine vertraglichen Pflichten tatsächlich vorwerfbar verletzt habe. Denn der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Kfz-Mechanikers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote anderer Arbeitnehmer in vergleichbaren Positionen dargelegt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingereicht werden.

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