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Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Liebe siegt über Arbeitsagentur

München, 25.1.2018 | 16:49 | kro

Wer seine Stelle kündigt, um zum Partner in eine andere Stadt zu ziehen, darf nicht mit einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld belegt werden. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden und damit die Rechte von unverheirateten Paaren gestärkt.

Eurozeichen mit Herzen auf TafelEin Sperrzeit beim Arbeitslosengeld darf laut dem Urteil nicht verhängt werden.
Im verhandelten Fall bewarb sich eine Frau am Wohnort ihres Partners erfolglos mehrmals um Stellen. Schließlich kündigte sie ihre bisherige Tätigkeit, um dennoch zu ihm zu ziehen, und meldete sich arbeitslos. Die zuständige Arbeitsagentur verhängte gegen sie eine Sperrzeit für die Zahlung von Arbeitslosengeld. Die Begründung: Sie habe ihr Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gekündigt.

Dabei berief sich die Behörde auf die gängige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts: Demnach liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann vor, wenn beim erstmaligen Zusammenziehen eine Verlobung besteht und eine baldige Eheschließung erfolgt.

Das sei nicht mehr zeitgemäß, widersprach das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen der bisherigen Rechtsprechung – und urteilte zugunsten der Verliebten.
 

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