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Falsche Selbstauskunft rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietvertrags

München, 2.11.2015 | 12:03 | kro

Hat ein Interessent an einer Wohnung oder einem Haus bei der Selbstauskunft falsche Angaben gemacht, um eine bessere Bonität vorzutäuschen, darf der Vermieter den Mietvertrag fristlos außerordentlich kündigen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor.
 

Hammer RichterhandEine fristlose Kündigung des Mietvertrags bei einer falschen Selbstauskunft ist laut aktuellem Urteil rechtens.
Im verhandelten Fall mietete ein Ehepaar mit zwei Kindern im Mai 2013 ein Einfamilienhaus an. Bei der Mieterselbstauskunft gaben sie ein Jahreseinkommen von über 122.000 Euro an. Zudem erklärten beide, dass in den letzten fünf Jahren vor Abgabe der Selbstauskunft keine Zwangsvollstreckungs- oder Zahlungsverfahren gegen sie bestanden hätten.

Die Miete zahlte das Ehepaar von Anfang an nur nach Mahnung der Vermieter. Als die Mieter bei den Zahlungen für Januar und Februar 2014 ebenfalls im Rückstand waren, drohten die Vermieter eine fristlose Kündigung an. Ungeachtet dessen wurde die Miete weiterhin immer verspätet und nicht vollständig gezahlt.
 

Räumungsklage nach fristloser Kündigung

Im Oktober 2014 kündigten die Gebäudeeigentümer das Mietverhältnis schließlich – wie angedroht – fristlos. Daraufhin zahlten die Mieter die gesamten Mietrückstände nach und weigerten sich auszuziehen. Das Vermieterehepaar erhob dennoch beim Amtsgericht München eine Räumungsklage.

Durch eine wegen der Zahlungsrückstände eingeholte Bonitätsauskunft hatten die Vermieter erfahren, dass gegen die Mieter bereits seit 1994 Vollstreckungsverfahren liefen. Die außerordentliche Kündigung stützten die Hausbesitzer auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht worden waren. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört.

Das Amtsgericht München gab der Räumungsklage statt. Die Berufung der Mieter gegen das Urteil wurde vom Landgericht München zurückgewiesen.
 

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