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BGH-Urteil Mietrecht: Gefahr von Schimmelpilzbildung rechtfertigt keine Mietminderung

München, 5.12.2018 | 17:02 | whe

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Die bloße Gefahr der Bildung von Schimmelpilzen in einer Wohnung ist kein Grund für eine Mietminderung.

Schimmelpilze an der Wand einer Wohnung.Schimmelpilze in der Wohnung - für viele Mieter ein Ärgernis.
Im verhandelten Fall hatten die Mieter zweier Wohnungen mit der Begründung gegen ihren Vermieter geklagt, ihre Wohnungen seien nicht angemessen gedämmt. Somit bestünde in der kalten Jahreszeit die Gefahr, dass sich Schimmel bilden könnte.

Die Karlsruher Richter stellten sich am Mittwoch auf die Seite des Vermieters: Die Bauvorschriften, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Gebäude gegolten hätten, seien eingehalten worden. Bei den betroffenen Wohnungen – erbaut 1968 und 1971 – sei nach den damals geltenden Richtlinien keine Wärmedämmung vorgeschrieben gewesen.  

Anspruch auf Mietminderung und Mängelbeseitigung bestünde darüber hinaus lediglich dann, wenn eine Mietwohnung auch tatsächliche Mängel aufweise. Die bloße Gefahr, dass Mängel auftreten könnten, sei für eine Mietminderung nicht ausreichend, urteilten die BGH-Richter.

Vorinstanz hatte Mietern recht gegeben

Mit dem Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) stellt sich der BGH gegen die Entscheidung der Vorinstanz. Das Landgericht Lübeck hatte der Klage der Mieter noch stattgegeben und ihnen ein Recht auf die Einhaltung eines zeitgemäßen Mindeststandards beim Wohnen zugesprochen.
 

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