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BGH-Urteil: Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung durch GbR zulässig

München, 14.12.2016 | 16:56 | che

In einem Urteil vom Mittwoch hat der Bundesgerichtshof zwei wesentliche Entscheidungen im Wohnmietrecht getroffen: Zum einen hält er daran fest, dass die Eigenbedarfskündigung einer Mietwohnung durch eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zulässig ist. Zum anderen ist solch eine Kündigung nicht zwingend unwirksam, nur weil der Vermieter – in diesem Fall die GbR – es versäumt hat, den Mietern eine Ersatzwohnung anzubieten. Damit ändern die Richter die bislang geltende Rechtsprechung und schwächen zugleich die Rechte von Mietern.

Ein RichterhammerBGH-Urteil: Gesellschafter dürfen Mietern aufgrund von Eigenbedarf kündigen.
Im vorliegenden Fall hatte eine GbR den Mietern einer Fünf-Zimmer-Wohnung in München gekündigt. Als Begründung wurde der Eigenbedarf der Tochter von einem der Gesellschafter angegeben. Die Mieter klagten, weil sie den Eigenbedarfsanspruch des Gesellschafters für vorgeschoben hielten. Zudem äußerten sie den Vorwurf, dass die Kündigung des Mietvertrags nicht rechtswirksam sei, da ihnen keine Ersatzwohnung angeboten wurde, obwohl im selben Gebäude eine Zwei-Zimmer-Wohnung leer gestanden habe.

Die Richter des BGH wiesen die Klage ab. Eine Eigenbedarfskündigung durch die Investoren sei grundsätzlich zulässig, zumal die Mieter nicht beweisen könnten, dass der Anspruch nur vorgeschoben gewesen sei. Dieser Vorwurf wird nun in einer zukünftigen Verhandlung vor dem Landgericht geprüft werden.

Anbietpflicht für Vermieter entfällt

Die Richter schwächten die Rechte von Mietern aber noch weitläufiger: Bislang wurde eine Eigenbedarfskündigung unwirksam, wenn Vermieter den Mietern im Zuge dessen keine freie Ersatzwohnung im selben Haus anboten. Diese Anbietpflicht entfällt nun.

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