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München, 18.11.2015 | 15:11 | mtr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch seine Rechtsprechung in Sachen Wohnflächenabweichung revidiert und die Zehn-Prozent-Klausel gekippt. Nun gilt: Eine Mieterhöhung gemäß den gesetzlichen Vorschriften (Kappungsgrenze) muss prinzipiell auf Basis der tatsächlichen Wohnfläche erfolgen. Vermieter, die im Zuge einer Mieterhöhung eine tatsächlich größere Wohnfläche feststellen, müssen dennoch die Kappungsgrenzen einhalten. Sie können keine Erhöhung auf Grundlage der größeren Wohnfläche verlangen.
Im konkreten Fall ging es um eine 5-Zimmer-Wohnung in Berlin, deren Wohnfläche laut Mietvertrag knapp 157 Quadratmeter beträgt. Tatsächlich ist die Wohnung allerdings etwa 210 Quadratmeter groß – rund 34 Prozent mehr. Der Eigentümer forderte daher den Mieter auf, einer Mieterhöhung von knapp 630 Euro auf rund 938 Euro zuzustimmen. Der Mieter akzeptierte jedoch auf Basis der vertraglichen Wohnfläche lediglich eine Mietsteigerung gemäß der Berliner Kappungsgrenze.
In Berlin darf bei bestehenden Mietverträgen die Miete nach drei Jahren maximal um 15 Prozent angehoben werden. Diese gesetzliche Sonderregelung hatte der BGH kürzlich bestätigt. Nach dieser Regelung hätte die Miete nur um rund 94 Euro erhöht werden dürfen. Damit gab sich der Vermieter nicht zufrieden und klagte.
Der Eigentümer vertrat die Ansicht, dass aufgrund der tatsächlichen Wohnfläche die Miete zusätzlich erhöht werden könne. Der Mieter sollte einer zusätzlichen Erhöhung um etwa 213 Euro zustimmen. Nachdem der Wohnungseigentümer sowohl vor dem Amtsgericht Charlottenburg als auch vor dem Landgericht Berlin mit seiner Klage erfolglos geblieben war, legte er beim BGH Revision ein. Die Karlsruher Richter urteilen jedoch erneut zu Gunsten des Mieters.
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