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München, 10.1.2014 | 15:43 | mtr
Erteilt ein Vermieter einem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung, umfasst diese nicht automatisch die kurzfristige Untervermietung an Feriengäste. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klargestellt. Die tageweise Vermietung an beliebige Touristen sei nicht gleichzusetzen mit einer normalen, gewöhnlich auf Dauer angelegten Untervermietung, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der seinem Mieter mehrmals untersagt hatte, die Wohnung über das Internet für vorübergehende Aufenthalte anzupreisen.
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