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BGH: Erlaubnis zur Untervermietung gilt nicht automatisch für Touristen

München, 10.1.2014 | 15:43 | mtr

Erteilt ein Vermieter einem Mieter die Erlaubnis zur Untervermietung, umfasst diese nicht automatisch die kurzfristige Untervermietung an Feriengäste. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch klargestellt. Die tageweise Vermietung an beliebige Touristen sei nicht gleichzusetzen mit einer normalen, gewöhnlich auf Dauer angelegten Untervermietung, heißt es in einer Pressemitteilung des BGH. Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der seinem Mieter mehrmals untersagt hatte, die Wohnung über das Internet für vorübergehende Aufenthalte anzupreisen.

Wohungsmietvertrag mit KugelschreiberBGH: Für eine kurzzeitige Untervermietung an Touristen, benötigen Mieter eine explizite Erlaubnis des Vermieters.
Der Mieter hatte im Jahr 2008 von seiner damaligen Vermieterin die Erlaubnis erhalten, die Wohnung ohne weitere Rücksprache und Einzelfallgenehmigung untervermieten zu dürfen. Im Gegenzug hatte sich der Hauptmieter verpflichtet, den Untermietern eine Postvollmacht zu erteilen. Das sollte sicherstellen, dass wichtige Schreiben, wie zum Beispiel die Nebenkostenabrechnung, ordnungsgemäß als zugestellt gelten, selbst dann, wenn der Untermieter sie nicht weitergeleitet hat. Als der Beklagte im Mai 2011 die Zwei-Zimmer-Wohnung im Internet tageweise für bis zu vier Feriengäste anbot, mahnten ihn die mittlerweile neuen Eigentümer der Wohnung ab und drohten damit, den Mietvertrag zu kündigen.

Der Mieter betrachtete die Abmahnung als gegenstandslos, da er sein Vorhaben von seiner Untervermietungserlaubnis abgedeckt wähnte. Zudem wolle er keine Gewinne erwirtschaften, sondern lediglich die durch den Leerstand entstehenden Unkosten decken. Daraufhin mahnten ihn die Besitzer erneut ab. Als der Beklagte im November 2011 und im August 2012 die Wohnung erneut für Kurzaufenthalte anbot, kündigten die Vermieter das Vertragsverhältnis sowohl im Januar als auch Dezember 2012 und klagten auf Räumung.

Während das Amtsgericht Berlin der Klage stattgab, wies das Landgericht Berlin die Räumungsklage im Berufungsverfahren ab. Der BGH entschied jedoch, dass die vorliegende Untermietererlaubnis keine Weitervermietung an Touristen erlaube. Sie sei ausschließlich auf dauerhafte Untermietverhältnisse ausgerichtet. Dies ginge allein aus der erteilten Postvollmacht hervor. Da die Berufungsrichter diesen entscheidenden Sachverhalt nicht berücksichtigten, wiesen die obersten Richter die „nicht entscheidungsreife Sache“ zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück.

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