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BAG-Urteil Streikrecht: Mitarbeiter dürfen auf Betriebsgelände streiken

München, 20.11.2018 | 17:16 | whe

Gewerkschaften, die zum Streik aufgerufen haben, dürfen auch auf firmeneigenem Gelände für ihr Anliegen werben. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Grundsatzurteil am Dienstag.

Streikende Arbeitnehmer laufen auf der Straße.Streiks sind auch auf Firmengelände zulässig.
Im verhandelten Fall streikte eine Gewerkschaft auf dem Firmenparkplatz eines großen Online-Versandhändlers. Gewerkschaftler sowie streikende Mitarbeiter hatten dort Informationsmaterial verteilt und weitere Mitarbeiter aufgefordert, ebenfalls die Arbeit niederzulegen. Der Arbeitgeber klagte gegen den Streik auf firmeneigenem Gelände mit der Begründung, die Maßnahme somit unfreiwillig zu unterstützen.

Nachdem bereits das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Klage des Versandhändlers abgewiesen hatte, stellten sich nun auch die BAG-Richter auf die Seite der streikenden Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber habe eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Firmengeländes in einem solchen Fall hinzunehmen.

Im konkreten Fall spiele besonders die abgelegene Lage des Unternehmens eine große Rolle: Abseits des Firmenparkplatzes wäre es der Gewerkschaft nicht möglich gewesen, andere Mitarbeiter über den Streik zu informieren und für ihre Sache zu gewinnen.

Streikrecht vor Hausrecht des Arbeitgebers

Die Erfurter Richter bewerteten das Streikrecht der Arbeitnehmer somit höher als das Hausrecht des Arbeitgebers. Jens Schubert, der Anwalt der Gewerkschaft, begrüßt das Urteil: "Es gehört zum Verfassungsrecht dazu, dass ein Grundrecht auch effektiv ausgelebt werden kann."

 

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