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BAG-Urteil Arbeitsrecht: Reisen für die Arbeit muss vergütet werden

München, 18.10.2018 | 09:09 | kro

Wer einen Mitarbeiter zum Arbeiten vorübergehend ins Ausland schickt, muss die für die Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeitszeit vergüten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.

Flugzeug auf StartbahnReisen für den Chef ist Arbeitszeit.
Im verhandelten Fall wurde ein technischer Mitarbeiter eines Bauunternehmens für mehrere Monate auf eine Baustelle nach China geschickt. Auf seinen Wunsch buchte das Unternehmen statt eines Direktflugs in der Economy Class einen Flug in der Business Class mit Zwischenstopp.

Für die insgesamt vier Tage Hin- und Rückreise entlohnte der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag. Der Mitarbeiter verlangte Geld für weitere 37 Stunden – also für die insgesamt benötigte Zeit von seiner Wohnung bis zur chinesischen Baustelle. Diese seien ihm als Überstunden zu vergüten.

Reisezeit ist Arbeitszeit

Vor dem BAG erhielt er mit seiner Argumentation teilweise recht: Die Reisezeit zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeitszeit zu vergüten, da die Reise ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolge. Relevant sei hierbei jedoch grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy Class anfalle, so die Erfurter Richter weiter.

Zur Feststellung der im konkreten Fall erforderlichen Reisezeit hat das BAG den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

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