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Beamter

Der Arbeitgeber eines Beamten ist die Bundesrepublik Deutschland, eines der 16 deutschen Bundesländer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. eine staatliche Rundfunkanstalt. Beamte gilt es zu unterscheiden von Arbeitern und Angestellten, die mit ihren Arbeitgebern in einem zivilrechtlichen Arbeits- bzw. Anstellungsverhältnis stehen. Der Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen zur Ausführung und Wahrung der Gesetze sowie für die Erbringung allgemein notwendiger Dienstleistungen natürliche Personen. Das Arbeitsgebiet für solche Aufgaben ist der öffentliche Dienst. In diesem werden Beamte, aber auch Angestellte beschäftigt. Zur Regelung dieser Beschäftigungsarten gibt es je nach Berufstyp bestimmte Gesetzesgrundlagen, beispielsweise das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht.

Das Arbeitsverhältnis von Beamten wird bestimmt durch die Beamtengesetze des Bundes und der Länder. Die monetäre Vergütung der Beamten wird als Sold bezeichnet und ist in dem Bundes- und Landesbesoldungsgesetz geregelt. Auch Richter und Soldaten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Deren Anstellungsverhältnis ist jedoch spezifisch geregelt. Auszubildende in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft besitzen keinen Beamtenstatus. Sie unterliegen aber ebenfalls bestimmten Gesetzen und Pflichten.

Generell gilt, dass Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes einen privaten Arbeitsrechtsschutz in Anspruch nehmen können. Dieser umfasst auch öffentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse. Dienstliche und versorgungsrechtliche Ansprüche von Beamten unterliegen ebenfalls einem Rechtsschutzanspruch. Der Rechtsschutz für diesen Personenkreis ist im Vergleich zu einer privaten Rechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige und Selbstständige preiswerter.

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