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mehr erfahrenDie Beendigung einer Rechtsschutzversicherung kommt meist zustande nach dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit, mit einer ordentlichen oder (berechtigten) außerordentlichen Kündigung oder wenn der Vertrag ein Sonderkündigungsrecht enthält. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat, d.h. seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hat, kann der Versicherer den Vertrag für ungültig erklären. Zudem kann es erst gar nicht zu einem Versicherungsverhältnis kommen, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Beim Verkehrsrechtsschutz beispielsweise kann gemäß §21 (9) der Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung 2010 (ARB) der Versicherungsnehmer die Aufhebung des Vertrages verlangen, wenn seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf ihn zugelassen wurde. Kommt es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung, ist das Geschäftsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Beide Vertragsparteien sind sodann umgehend von ihren jeweiligen Rechten und Leistungspflichten entbunden. Bei Rechtsschutzversicherungen gibt es meist ein Sonderkündigungsrecht für den Versicherungsfall (vgl. §13 ARB2010). Wenn der Versicherer seiner Leistungspflicht nicht nachkommt, hat der Versicherte das Recht, die Versicherung zu kündigen. Auch im Falle einer Bedingungsanpassung ist eine Vertragsaufhebung durch den Versicherten möglich.
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