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München, 30.12.2015 | 09:12 | mtr
Ab dem 1. Januar 2016 gilt in Schleswig-Holstein das neue Hundegesetz (HundeG). Die Hundehaltung ändert sich damit grundlegend – für jeden Hundehalter. Die beiden wichtigsten Neuerungen: Die Abschaffung der Rasseliste und die Einführung einer allgemeinen Versicherungspflicht für Hunde.
Das Hundegesetz wurde im Juni 2015 mit großer Mehrheit im Kieler Landtag verabschiedet. Im Vorfeld wurde die Abschaffung der Rasseliste kontrovers diskutiert. Tierschutzverbände wie TASSO e.V. und die Bundestierärztekammer fordern schon lange, Rasselisten abzuschaffen, und begrüßten daher das neue Gesetz. Es gebe keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass ein Hund allein aufgrund seiner Rasse aggressiv und gefährlich sei. Entscheidend sei die Erziehung und Haltung des Hundes.
Bisher galten in Schleswig-Holstein Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen von Natur aus als gefährlich. Unabhängig von der Rasse, werden Hunde nun nur dann als gefährlich eingestuft, wenn sie durch aggressives Verhalten aufgefallen sind. Das bedeutet, auch kleine Hunde wie ein Dackel oder Chihuahua können als gefährlich eingestuft werden. Sobald ein Hund als gefährlich gilt, muss der Halter bei der zuständigen Behörde eine Sondererlaubnis für die Haltung beantragen und bestimmte Pflichten erfüllen.
Unbedingt notwendig sind ein Sachkundenachweis und der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung. Zwei Jahre nach der Einstufung kann der Halter eine Rückstufung beantragen. Hierzu muss der Hund jedoch einen Wesenstest bestehen. Wurde ein Hund ausschließlich aufgrund seiner Rassezugehörigkeit als gefährlich eingestuft, muss die Behörde die Einstufung prüfen und zurücknehmen.
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