Der Landtag von Schleswig-Holstein hat in seiner heutigen Sitzung mit großer Mehrheit eine Reform der Hundehaltung beschlossen. Der zentrale Aspekt des neuen Hundegesetzes ist die Abschaffung der Rasseliste. In Zukunft kann jeder Hund, der eine gesteigerte Aggressivität aufweist und angezeigt wird, von den Behörden als gefährlich eingestuft werden. Eine weitere Haltung ist dann nur unter besonderen Bedingungen möglich. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Schleswig-Holstein hat sein Hundegesetz reformiert. In Zukunft kann jeder Vierbeiner unter bestimmten Voraussetzungen als gefährlich eingestuft werden. Dann gelten besondere Hundehalterpflichten. Die Reform des Gesetzes zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren hat bereits im Vorfeld für kontroverse Diskussionen gesorgt. Während die Regierungskoalition (SPD, Grüne und Abgeordnete des Südschleswigsche Wählerverband) die Gesetzesinitiative der FDP unterstützten, lehnte die CDU die Neufassung des Hundegesetzes fast gänzlich ab. Von Prävention fehle jede Spur, kritisierte der agrarpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Heiner Rickers. Für die tierschutzpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Sandra Redmann, wird jedoch der Präventionsgedanke durch das neue Gesetz umgesetzt.
Wesentliche Änderungen für Schleswig-Holsteins Hundehalter
Neben der Streichung der Rasseliste gelten ab dem nächsten Jahr einige neue Hundehalterpflichten. Die wichtigsten Neuerungen und Übergangsregelungen sollen hier kurz vorgestellt werden:
Allgemeine Pflichten: Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Vollzugskräfte der zuständigen Ordnungsbehörde dürfen den Hundeführer bei Missachtung anhalten und seine Personalien feststellen. Bei einer Ordnungswidrigkeit droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.
Hundehaftpflichtversicherung: Zum Abschluss einer
Hundehaftpflichtversicherung werden nur die Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet. Das neue Hundegesetz empfiehlt jedoch allen Hundehaltern eine Hundehaftpflicht für ihr Tier abzuschließen. So soll die Mindestversicherungssumme 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachsschäden betragen.
Sachkunde: Dem Gesetz zufolge verfügt jeder über die erforderliche Sachkunde, der aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten einen Hund so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahr ausgeht. So verfügen beispielsweise Tierärzte und Polizeihundeführer aufgrund ihrer Berufsausübung automatisch über eine entsprechende Sachkunde. Wer einen als gefährlich eingestuften Hund weiterhin halten möchte, ist verpflichtet, eine Sachkundeprüfung abzulegen. Alle anderen Personen können sich durch eine theoretische und praktische Sachkundeprüfung, das entsprechende Fachwissen aneignen.
Kennzeichnung: Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) markiert werden. Der Transponder muss dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Gefährliche Hunde: Die Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen einen Hund als gefährlich einstufen. Dies gilt zum Beispiel, wenn der Hund
- einen Menschen beißt und dies nicht der Verteidigung oder der Selbsterhaltung dient.
- außerhalb des eingezäunten Grundstücks seines Halters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen grundlos anspringt oder sich anderweitig aggressiv verhält.
- ein anderes Tier gebissen hat, obwohl er selbst nicht angegriffen wurde.
- einen anderen Hund beißt, obwohl dieser eine artübliche Unterwerfungsgestik zeigte.
- unkontrolliert Tiere hetzt oder reißt.
Gilt ein Hund als Gefahr für die öffentliche Sicherheit, muss die weitere Haltung von der Behörde genehmigt werden. Hierfür muss der Halter unverzüglich nach der Feststellung der Gefährlichkeit eine Erlaubnis beantragen oder die Haltung aufgeben. Wurde eine Haltung genehmigt, kann der Hundebesitzer frühestens nach zwei Jahren einen Antrag stellen, um die Einstufung zurückzunehmen. Zusätzlich muss der Hund mindestens ein Jahr vor diesem Antrag einen Wesenstest bestanden haben. Zudem macht der Gesetzgeber die Erlaubnis von weiteren Bedingungen abhängig. Hierzu gehören beispielsweise:
- Volljährigkeit des Halters
- erfolgreiches Bestehen einer Sachkundeprüfung
- Nachweis der gesetzlichen Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht
- Haltung des Tieres in einem ausbruchssicheren Grundstück
- Maulkorbpflicht an bestimmten Orten (hier gibt es Ausnahmen)
- Maximale Länge der Hundeleine von zwei Metern
- Der Halter muss ein Führungszeugnis vorlegen
Übergangsregelungen:
- Kennzeichnung: Wurde ein Hund vor dem 1. Januar 2016 durch einen Transponder mit einer Kennnummer gekennzeichnet, der nicht den Anforderungen des neuen Gesetzes entspricht, ist eine erneute Kennzeichnung nicht erforderlich.
- Erlaubnis für gefährliche Hunde: Wurde von den Behörden eine Sondererlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß des alten Hundegesetzes erteilt, so ist diese weiterhin gültig.
- Einstufung als gefährlicher Hund: Wurde ein Hund ausschließlich aufgrund seiner Rassenzugehörigkeit als gefährlich eingestuft, muss diese Einstufung durch die zuständige Behörde widerrufen werden.
Hinsichtlich der neuen Hundehalterpflichten und Übergangsregelungen sollten sich Hundehalter oder solche, die es werden wollen, bei Fragen an die zuständigen Behörden wenden.