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Schadensersatz: BGH fällt Grundsatzurteil zur Tierhalterhaftpflicht

München, 3.12.2015 | 12:04 | mtr

Wenn ein Hund einem anderen Tier einen Schaden zufügt, muss der Hundehalter Schadensersatz leisten. Der rein materielle Wert des Tieres ist dabei jedoch nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr die Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Kosten, um die Gesundheit des Tieres wiederherzustellen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor, welches am Mittwoch veröffentlich wurde.

Hunde mit verletzter Pfote wird beim Tierarzt versorgt.Wird ein Hund durch einen anderen Hund verletzt, muss der verantwortliche Hundehalter Schadensersatz leisten. Der materielle Wert des Tieres ist für eine Erstattung der Tierarztkosten nicht maßgeblich
Im konkreten Fall ging eine Frau mit Ihrem Jack-Russel-Mischling spazieren. Als die beiden an einem Grundstück vorbeikamen, auf dem sich ein nicht angeleinter Wolfshund befand, sprang dieser plötzlich über den Zaun und fügte dem Mischling schwere Verletzungen zu. Die tierärztliche Behandlung des Tieres kostete über 4.000 Euro. Die Hälfte der Kosten erstattete die Hundehaftpflichtversicherung des Wolfshund-Besitzers. Die Eigentümer des Hundes verlangten jedoch eine vollständige Kostenerstattung und klagten auf Schadensersatz.

Das Amtsgericht Delmenhorst gab der Klage statt, stellte jedoch eine Mithaftung des Klägers fest und kürzte den Gesamtbetrag um 20 Prozent. Abzüglich der von der Versicherung vorab geleisteten Zahlung sollte der Beklagte nun rund 1.250 Euro plus Zinsen zahlen. Dieser legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Oldenburg ein. Das Berufungsgericht stellte einen ersatzfähigen Gesamtschaden in Höhe von 3.000 Euro fest. Gegen dieses Urteil legten beide Hundehalter beim BGH Revision ein.
 

BGH: Materieller Wert des Tieres ist kein Maßstab für Schadensersatz

Im Kern der Revisionen ging es letztlich um die Frage, ob die Heilbehandlungskosten für den verletzten Hund unverhältnismäßig hoch waren und ersetzt werden müssten. Oder ob nicht vielmehr der rein materielle Wert des Hundes maßgeblich für einen Schadensersatz sei. Der BGH stellte fest, dass die Kosten für eine Heilbehandlung nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie den materiellen Wert eines Tieres erheblich übersteigen.

Der Schädiger könne den Geschädigten zudem selbst bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht einfach auf einen Wertersatz in Geld verweisen. Vielmehr muss er die noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten erstatten. Nur durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls durch die Richter der ersten Instanzen könne festgestellt werden, welche Kosten verhältnismäßig und erstattungsfähig sind.

Ob die Schadensersatzleistungen für den Schädiger zumutbar sind, spiele auch eine Rolle. Allerdings verbietet die Verantwortung des Menschen gegenüber dem Tier als schmerzempfindliches Wesen, prinzipiell eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Festsetzung eines Schadenersatzes. Bei dieser Güter- und Interessenabwägung kann daher auch das Verhältnis zwischen Halter und verletztem Tier von Bedeutung sein. Die vom Landgericht festgelegte Schadensersatzleistung in Höhe von 3.000 Euro bestätigten die Karlsruher Richter. Die Anschlussrevision des Beklagten wurde abgelehnt.

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