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Hundehaftpflicht: Gassi gehen rechtfertigt keine Mithaftung des Hundehalters

München, 25.11.2015 | 11:47 | mtr

Hundehalter müssen in Deutschland für jegliche Schäden ihres Tieres haften. Wird ein Hundehalter jedoch von einem fremden Hund angegriffen und verletzt, rechtfertigt die bloße Anwesenheit seines eigenen Tieres noch lange keine Mitschuld. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor, die das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg kürzlich veröffentlich hat.

Drei Personen führen jeweils einen Hund an der Leine. Urteil: Erleidet ein Hundehalter beim Gassi gehen durch einen fremden Hund einen Schaden, kann er dafür nicht mitverantwortlich gemacht werden. Die Anwesenheit des Hundes rechtfertigt keine Mithaftung
Im konkreten Fall ging es um eine Hundehalterin, die im Dezember 2013 mit dem Fahrrad unterwegs war. Dabei führte sie ihren Labradormischling an der Leine. Auf dem Weg begegnete ihr eine weitere Hundehalterin, die mit ihrer Bordeaux-Dogge spazieren ging. Als die Frau die Fahrradfahrerin bemerkte, wich sie auf ein angrenzendes Feld aus, nahm ihren Hund zwischen die Beine und hielt ihn mit beiden Händen am Halsband fest.

Trotz dieser Vorsichtsmaßnahmen entkam die Dogge und lief auf die Fahrradfahrerin und deren Hund zu. Daraufhin stürzte die Frau vom Fahrrad und zog sich eine Knieverletzung zu. Aufgrund dieser Attacke verklagte sie die Besitzerin der Dogge auf Schadensersatz vor dem Landgericht Osnabrück – mit Erfolg. Gegen das Urteil legte die Beklagte jedoch Berufung beim OLG Oldenburg ein. Es war zu klären, ob die Radfahrerin und ihr Hund eine Mitschuld an dem Unfall hatten.

Dass die Dogge durch die bloße Anwesenheit des Labradors zum Angriff verleitet worden sei, begründe jedoch keine Mithaftung der Klägerin, entschied das OLG. Die Beweisaufnahme hätte zudem klar ergeben, dass sowohl dem Unfallopfer als auch deren Hund keinerlei Mitschuld anzulasten sei. Es sei klar erwiesen, dass ein alleiniges Verschulden der Beklagten vorliege und daher die gesetzliche Tierhalterhaftung greife. Nachdem das OLG die Beklagte auf diese Sachverhalte hinwies, zog diese ihre Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
 
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