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Krankengeld: Wer Krankmeldung zu spät einreicht, riskiert Anspruch auf Krankengeld

München, 26.10.2018 | 11:37 | whe

Bei einer längeren Krankheit muss der Arbeitnehmer selbst dafür sorgen, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse innerhalb einer Woche einzureichen. Ansonsten riskiert er, seine Ansprüche auf das gesetzliche Krankengeld zu verlieren.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Tablettenpackung liegen auf GeldscheinenArbeitnehmer ist für fristgerechten Eingang der AU verantwortlich.
Bei einer längeren Krankheit muss der Arbeitnehmer selbst dafür sorgen, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse innerhalb einer Woche einzureichen. Ansonsten riskiert er, seine Ansprüche auf das gesetzliche Krankengeld zu verlieren.
 
Erkrankt ein Arbeitnehmer für mehr als sechs Wochen, so ist er selbst dafür verantwortlich, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig bei der Krankenkasse einzureichen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen: B 3 KR 23/17 R).

Zwar muss der behandelnde Arzt die Diagnose an die Krankenkasse weitergeben. Jedoch ist er nicht dazu verpflichtet, auch die Krankmeldung weiterzuleiten, entschieden die Kasseler Richter.

Um das Recht auf das gesetzliche Krankengeld geltend machen zu können, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche der Krankenkasse vorliegen. Dies gilt sowohl für die Erstbescheinigung als auch für mögliche Folgebescheinigungen. Reicht der Versicherte die Krankmeldung erst verspätet ein, ruht der Anspruch auf Krankengeld bis dahin.

Anspruch auf Krankengeld ruht bei verspäteter Vorlage

Im konkreten Fall hatte ein angestellter Mechaniker aus Baden bereits zwei Monate Krankengeld von seiner Krankenkasse bezogen. Sein Arzt stellte ihm eine Folgebescheinigung aus. Diese erreichte die Krankenkasse jedoch erst knapp drei Wochen später. Für diese Zeit zahlte ihm die Krankenkasse kein Krankengeld aus.

Dagegen hatte der Mann geklagt. Der Arzt sei nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für die rechtzeitige Zusendung der Krankmeldung verantwortlich, argumentierte er. Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und wies die Revision des Mannes zurück.

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