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Gesetzliche Krankenversicherung: Das ändert sich im Jahr 2020

München, 27.12.2019 | 08:00 | mst

Aktuelle Rechengrößen, Entlastung für Betriebsrentner und Apps auf Rezept: Wir fassen zusammen, welche wichtigen Änderungen es 2020 für gesetzlich Versicherte geben wird.
 

Apotheker bedient Kundin an der ThekeApotheker am Rechner: Mit dem neuen Wiederholungsrezept können Apotheken ein Arzneimittel bis zu viermal ausgeben.
Für die gesetzliche Krankenversicherung ändern sich im nächsten Jahr wieder einige Rechengrößen. Für Gutverdiener wichtig: Die Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich 2020 auf 4.687,50 Euro monatlich. Bis zu dieser Höhe müssen auf das Einkommen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Wer viel verdient, zahlt daher ab nächsten Jahr mehr.
 
Wer die gesetzliche Versicherung verlassen und sich privat versichern möchte, muss zudem ab dem nächsten Jahr mehr als 5.212,50 Euro verdienen. Nur dann können Arbeitnehmer eine PKV abschließen.
 
Für alle gesetzlich Versicherten ist der Zusatzbeitrag von Bedeutung. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag steigt im kommenden Jahr von 0,9 auf 1,1 Prozent. Viele Versicherte werden im neuen Jahr zunächst dennoch nicht mehr zahlen müssen, denn der Durchschnittswert ist nur eine statistische Größe. Welchen Zusatzbeitrag eine Krankenkasse verlangt, entscheidet sie selbst. Da sie aktuell auf hohen Rücklagen sitzen, halten viele Kassen den Zusatzbeitrag zum Jahreswechsel stabil.
 
Die AOK in Sachsen-Anhalt will den Zusatzbeitrag sogar senken. Sie verzichtet künftig auf ihren Zusatzbeitrag von 0,3 Prozent und ist damit aktuell die einzige Kasse, die ganz ohne zusätzlichen Beitrag auskommt.
 
Insgesamt steigen die Ausgaben der Krankenkassen allerdings an. Im Laufe des Jahres, spätestens 2021, dürften daher einige Kassen gezwungen sein, ihren Beitrag zu erhöhen.

Geringere Beiträge für Betriebsrentner

Betriebsrentner werden 2020 entlastet. Bislang galt eine Freigrenze von 155,75 Euro. Überschritt die Betriebsrente diese Grenze, wurde für die gesamte Rente der volle Krankenkassenbeitrag fällig. Ab dem 1. Januar wird es stattdessen einen monatlichen Freibetrag von 159,25 Euro geben.

Das bedeutet: Wer weniger Rente von der Firma bezieht, zahlt nichts mehr. Nur für den Teil der Rente, der diesen Wert übersteigt, müssen Kassenbeiträge gezahlt werden. Diese berechnen sich dann weiterhin nach dem vollen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags.

Der Freibetrag wird in Zukunft jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.

Allerdings profitieren Betriebsrentner nicht sofort von der Entlastung. Es wird dauern, bis die Zahlstellen und Kassen die technische Umstellung abgeschlossen haben. Die Kassen werden zu viel gezahlte Beiträge aber später zurückerstatten.

Laut Angaben der Bundesregierung profitieren rund vier Millionen Betriebsrentner von der Entlastung. Diese soll sich insgesamt auf etwa 1,2 Milliarden Euro belaufen. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner sollen künftig maximal die Hälfte des Kassenbeitrags zahlen.

Studentische Krankenversicherung: Semester zählen nicht mehr

Bei der studentischen Krankenversicherung soll ab 2020 die Anzahl der Fachsemester nicht mehr zählen. Bislang konnte sich ein Student über die günstige studentische Krankenversicherung maximal bis zum 14. Fachsemester absichern. Künftig gilt nur noch die maximale Altersgrenze von 30 Jahren.

Gleichzeitig entfällt die Examensregelung. Bisher konnte sich ein Student nach Ende seiner studentischen Krankenversicherung für bis zu sechs Monate in einem Examenstarif versichern. Dieser weiche Übergang vor einer freiwilligen Versicherung wird nun abgeschafft.

Apps auf Rezept

Gesetzlich Versicherte können sich ab nächstem Jahr spezielle Gesundheits-Apps vom Arzt verschreiben lassen. Die App muss dafür vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft worden sein. Zu den Apps, die Ärzte verschreiben können, gehören etwa Anwendungen für Patienten mit Bluthochdruck oder digitale Tagebücher für Diabetiker.

Künftig wird es zudem einfacher sein, einen Arzt über eine Video-Sprechstunde zu konsultieren. Ärzte dürfen ab nächstem Jahr über ein solches Angebot auf ihrer Webseite informieren und die verpflichtende Aufklärung online durchführen. Bisher musste ein Patient den Arzt vor einem Video-Termin persönlich aufgesucht haben.

Wiederholungsrezept

Ab nächstem Jahr wird zudem das Wiederholungsrezept eingeführt. Damit können Ärzte ein Arzneimittel verschreiben, das Apotheken bis zu viermal ausgeben dürfen – nach der Erstausgabe sind maximal drei weitere Abgaben erlaubt. Patienten müssen dann zukünftig nicht mehr für jede einzelne Abgabe eines Medikaments zu ihrem Arzt.

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