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Gaspreis Gaspreisbremse - wie man die Entlastung überprüft

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Ab 1. März greift die Gaspreisbremse, die auch rückwirkend für Januar und Februar gilt. Die Gasanbieter müssen Ihre Kund*innen über die Entlastung durch die Preisbremse informieren. Die Angaben im Infobrief sind gesetzlich vorgeschrieben.

Gaspreisbremse – wie man die Entlastung überprüft
Ab März greifen Strom- und Gaspreisbremsen.
Das Schreiben des Gasanbieters muss den Arbeitspreis sowie den Grundpreis enthalten. Zudem muss die Höhe der Gaspreisbremse (12 Cent pro kWh), die Höhe der jährlichen Entlastung durch die Preisbremse sowie die künftigen Abschläge angegeben werden. Verbraucherschützer raten, die Angaben genau zu prüfen und die Höhe der Entlastung selbst noch einmal zu berechnen. Die Gaspreisbremse gilt für 80 Prozent des Jahresverbrauchs, für die restlichen 20 Prozent muss der volle Preis des Anbieters bezahlt werden. Beim Jahresverbrauch handelt es sich um eine Schätzung. Diese Schätzung sollten Verbraucher*innen mit den Vorjahresverbräuchen vergleichen und auf Plausibilität prüfen. Da die Gaspreisbremse auch rückwirkend für Januar und Februar gilt, wird die monatliche Entlastung im März dreimal vom monatlichen Abschlag abgezogen. Im März sollten also Gaskund*innen genau prüfen, was der Gasanbieter abbucht. Falls die dreimalige Entlastung höher ist als der monatliche Abschlag, wird kein März-Abschlag abgebucht und der Differenzbetrag sollte gutgeschrieben werden.


 

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