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Gaskunden können Preiserhöhungen teilweise zurückfordern
| sho
Gaskunden, die sich in der Grundversorgung befinden, haben bei Preiserhöhungen teilweise Anspruch auf Rückerstattung. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Demnach hätten die Energieanbieter die Erhöhungen ausreichend begründen und ihre Kunden darüber informieren müssen.

BGH-Urteil: Gaskunden können Rechnungen der Grundversorger anfechten.
Der BGH hat nun entschieden, dass es unzulässig ist, wenn Grundversorger ihre Gaspreise ohne Begründung erhöhen. Damit hat der Gerichtshof ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) umgesetzt. Die Luxemburger Richter hatten im Oktober 2014 die deutschen Vorschriften zur Gaspreiserhöhung ohne vorherige Begründung rückwirkend zum 1. Juli 2004 für unzulässig erklärt.
Denn ihrer Meinung nach müssen sogenannte Tarifkunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten einer Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Der deutsche Gesetzgeber änderte die entsprechende Neuregelung nach dem EuGH-Urteil dann Ende Oktober 2014. Zwischen 2004 und 2014 galt eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung, in der Kunden den Energieversorgern das Recht eingeräumt haben, eigene Bezugskosten, aber keine Preisaufschläge aus Profitgründen weiterzugeben. Genau die darüber hinausgehenden Profite sind nun einklagbar.
Das Gericht in Karlsruhe räumte Tarifkunden eine dreijährige Widerspruchsfrist zu nicht vorab begründeten Preiserhöhungen ein. Betroffene können ab sofort zu Gasrechnungen ab dem 28. Oktober 2012 Widerspruch einlegen.
Denn ihrer Meinung nach müssen sogenannte Tarifkunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten einer Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Der deutsche Gesetzgeber änderte die entsprechende Neuregelung nach dem EuGH-Urteil dann Ende Oktober 2014. Zwischen 2004 und 2014 galt eine sogenannte ergänzende Vertragsauslegung, in der Kunden den Energieversorgern das Recht eingeräumt haben, eigene Bezugskosten, aber keine Preisaufschläge aus Profitgründen weiterzugeben. Genau die darüber hinausgehenden Profite sind nun einklagbar.
Das Gericht in Karlsruhe räumte Tarifkunden eine dreijährige Widerspruchsfrist zu nicht vorab begründeten Preiserhöhungen ein. Betroffene können ab sofort zu Gasrechnungen ab dem 28. Oktober 2012 Widerspruch einlegen.
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