Jetzt Punkteteilnehmer werden: 5 € sichern
Ihr Browser wird nicht mehr unterstützt.
Damit Sie auch weiterhin schnell und sicher auf CHECK24 vergleichen
können, empfehlen wir Ihnen einen der folgenden Browser zu nutzen.
Trotzdem fortfahren
Sie sind hier:

Urteil: Wohngebäudeversicherung muss Frostschäden im Ferienhaus zahlen

München, 5.2.2016 | 12:16 | mtr

Kommt es in einem unbewohnten Ferienhaus durch einen Heizungsausfall zu einem Frostschaden, muss die Wohngebäudeversicherung für die Kosten aufkommen. Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist allerdings: Das Haus und die Heizungsanlage müssen ausreichend kontrolliert worden sein. Das geht aus einer Pressmitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Januar 2016 hervor.

Verschneites Ferienhaus. Gerichtsurteil: Wurde die Heizungsanlage in einem Ferienhaus ausreichend kontrolliert, muss nach einem Frostschaden die Wohngebäudeversicherung für die Schadenskosten aufkommen.
Im konkreten Fall ging es um ein Ferienhaus in der Gemeinde Moormerland (Nordrhein-Westfalen). Im Februar 2012 herrschten dort zweistellige Minustemperaturen. Das Haus wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht genutzt. Als die Heizungsanlage (Baujahr 2009) ausfiel, fror das Wasser in den Leitungen. Daraufhin platzten die Leitungen und es entstand ein Wasserschaden in Höhe von rund 11.000 Euro. Diese Summe klagte der Eigentümer des Ferienhauses von seinem Versicherer vor dem Landgericht Aurich ein.

Die Schadenssumme stünde ihm zu, weil er ein Ehepaar beauftragt hatte, das Ferienhaus regelmäßig zu überprüfen. Die Funktionsfähigkeit der Heizung wurde ebenfalls kontrolliert. Zudem behauptete er, dass die Ventile der Heizung stets zwischen der sogenannten Sternstellung und der Stufe eins gestanden hätten. Der Gebäudeversicherer bestritt jedoch die Ausführungen und vertrat den Standpunkt, dass die vorgenommene Einstellung bei hohen Minusgraden nicht ausreichend sei, um Frostschäden zu verhindern.

Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen war das Landgericht der Ansicht, dass das Ferienhaus nicht ausreichend beheizt und die Kontrolle durch das Ehepaar ungenügend war. Die Richter urteilten, dass der Kläger seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag fahrlässig verletzt habe. Daher würden ihm auch nur 50 Prozent der Versicherungsleistungen zustehen. Gegen das Urteil legte der Eigentümer Berufung beim Oberlandesgericht Oldenburg ein.
 

Oberlandesgericht bestimmt Kriterien für Heizungseinstellung und Kontrolle

Das Oberlandesgericht änderte das Urteil des Landgerichts und gab der Berufung bis auf einen kleinen Teilbetrag statt. Die Richter vertraten die Auffassung, dass keine Pflichtverletzung durch den Versicherungsnehmer vorlag. Da die Heizung mindestens auf der Sternstufe stand und eine Frostsicherung bestanden habe, sei das Ferienhaus ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen.

Zudem sei die Heizungsanlage durch das Ehepaar ausreichend häufig geprüft worden. Eine Heizungsanlage müsse stets so kontrolliert werden, dass bei einem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ein reibungsloses Funktionieren gewährleistet sei. Bei der betreffenden Heizung sei eine zweiwöchige Prüfung ausreichend gewesen, urteilten die Richter.

Der Versicherungsnehmer sei zudem vertraglich nicht verpflichtet gewesen, die Heizung so häufig zu kontrollieren, dass es auch bei einem unerwarteten Defekt nicht zu einem Frostschaden kommen könne. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig. Eine Gebäudeversicherung deckt in der Regel frostbedingte Bruch- beziehungsweise Wasserschäden ab.

Weitere Nachrichten zum Thema Wohngebäudeversicherung