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Unwetterschäden am Haus: Bei Kanalschäden durch Baumwurzeln kann die Gemeinde haftbar gemacht werden

München, 24.8.2017 | 17:50 | che

Durch Starkregen verursachte Wasserschäden an Wohnhäusern, die durch eine verwurzelte Kanalisation entstanden sind, müssen unter Umständen nicht vom Hauseigentümer getragen werden – selbst wenn dieser keine Rückstausicherung eingebaut hat. So entschieden es die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem aktuellen Urteil.

BGH-Urteil zur GirokontoüberziehungBGH: Verletzt eine Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht, muss sie für Unwetterschäden haften.
Im vorliegenden Fall hatte eine Hausbesitzerin die örtliche Gemeinde auf anteiligen Schadenersatz verklagt. Zwar hatte sie keine Rückstausicherung, weshalb sie für Überschwemmungsschäden prinzipiell selbst haften muss. Jedoch war sie der Ansicht, dass die Gemeinde eine Teilschuld an dem Schaden trage.

Die Baumwurzeln einer Kastanie auf einem Nachbargrundstück, das der Gemeinde gehörte, waren in die Kanalisation eingedrungen. Dadurch konnte das System die Regenmassen nicht mehr bewältigen – es kam zum Rückstau. Die Klägerin verlangte nun von der Gemeinde, ein Drittel des entstandenen Schadens von 30.000 Euro zu übernehmen.

Die Richter gaben der Klägerin mit einer Beschränkung recht. Die Gemeinde habe eine Verkehrssicherungspflicht. Dieser entsprechend hätten die Verwurzelungen entfernt werden müssen, insofern sie im Zuge regelmäßiger Inspektionen erkennbar gewesen wären.

Dies hat nun das Oberlandesgericht zu prüfen. Kommen die Richter zu dem Schluss, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, muss sie einen Anteil der Schadenkosten übernehmen.

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