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Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen. Mit dem aktualisierten §14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) werden Haushalte nicht nur aktiv in die Stabilisierung des Stromnetzes eingebunden, sondern können auch von spürbar geringeren Netzentgelten profitieren. In diesem Ratgeber erfahren Sie, was das für Ihre Geräte bedeutet, welche Einsparpotenziale es gibt und was Sie beachten sollten, wenn Sie bereits eine Anlage betreiben oder neu installieren möchten.
Reduzierung der Netzentgelte: Mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen) profitieren Sie von geringeren Netzentgelten.
Pflicht ab 2024: Seit dem 1. Januar 2024 müssen Geräte mit über 4,2 kW Leistung beim Netzbetreiber angemeldet werden.
Netzstabilität durch Steuerung: Netzbetreiber dürfen Geräte vorübergehend steuern, um eine Überlastung zu verhindern, ohne dass der Grundbedarf beeinträchtigt wird.
§14a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) legt fest, wie sogenannte „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“ – also Geräte wie Wärmepumpen oder Ladestationen – im Stromnetz genutzt werden können. Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Netzbetreiber die Leistung dieser Geräte in Zeiten drohender Überlastung vorübergehend reduzieren, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass Netzbetreiber eingreifen dürfen, um Überlastungen zu verhindern, jedoch bleibt ein Grundbezug an Strom immer gesichert. Ihr Haushaltsstrom ist von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne des §14a EnWG sind elektrische Geräte, deren Stromverbrauch flexibel gesteuert werden kann, insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt ihres Strombezugs. Um unter diese Regelungen zu fallen, müssen die Geräte eine Leistung von über 4,2 kW haben und ans Niederspannungsnetz angeschlossen sein.
Tipp: Die Regelungen gelten sowohl für neue Geräte, die ab 2024 in Betrieb genommen werden, als auch für Geräte, die bereits vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden. Für neue Anlagen ab 2024 ist es erforderlich, dass diese beim Netzbetreiber angemeldet werden, um von den Regelungen profitieren zu können.
Der §14a EnWG existierte bereits vor dem 1. Januar 2024, aber bis dahin war die Teilnahme freiwillig. Damals konnten Sie Ihre Geräte mit mehr als 3,7 kW Leistung durch den Netzbetreiber steuern lassen, wenn Sie eine spezielle Vereinbarung getroffen hatten. Als Gegenleistung erhielten Sie eine individuelle Reduzierung der Netzentgelte, allerdings war dafür ein zweiter Stromzähler nötig, was zusätzliche Kosten verursachte.
Seit dem 1. Januar 2024 gibt es folgende Änderungen:
Diese neuen Regelungen machen den Betrieb Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen einfacher und kostengünstiger.
Wenn Ihre Anlage bereits vor 2024 in Betrieb genommen und nach der alten Regelung beim Netzbetreiber angemeldet wurde, profitieren Sie bis Ende 2028 von den bisherigen Konditionen. Danach fällt Ihr Gerät automatisch unter die neuen Regelungen des §14a EnWG.
Sie können sich jedoch auch schon vor dem 31. Dezember 2028 freiwillig für die neuen Entlastungsmodelle entscheiden. Beachten Sie aber: Ein Wechsel zurück in die alte Regelung ist nicht möglich.
Wenn Ihr Gerät bereits vor 2024 in Betrieb genommen wurde, sind Sie nicht verpflichtet, an den neuen Regelungen des §14a EnWG teilzunehmen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich freiwillig dafür anzumelden. Wenden Sie sich an Ihren Elektro-Installateur, der Ihr Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmeldet. Sobald die Anmeldung erfolgt ist, fällt Ihr Gerät unter die Regelungen des aktualisierten §14a EnWG, und Sie können von den neuen Netzentgeltreduzierungen profitieren.
Für Nachtspeicherheizungen gibt es keine neuen Regelungen unter dem aktualisierten §14a EnWG. Wenn Sie eine bestehende Vereinbarung mit Ihrem Netzbetreiber haben, läuft diese wie gewohnt weiter. Ein Wechsel in die neuen Regelungen ist für Nachtspeicherheizungen allerdings nicht möglich.
Wenn Sie ein steuerbares Gerät (z. B. Wallbox oder Wärmepumpe) nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb nehmen, gilt die neue Regelung verpflichtend für Sie. Ihr Installateur meldet das Gerät beim Netzbetreiber an, und Sie profitieren automatisch von den reduzierten Netzentgelten. Sie können zwischen zwei Modellen der Netzentgeltreduzierung wählen: einer pauschalen oder prozentualen Entlastung.
Wenn die Gesamtleistung aller steuerbaren Geräte an Ihrem Netzanschluss 4,2 kW übersteigt, fallen diese Geräte ebenfalls unter die neuen Regelungen des §14a EnWG, auch wenn sie separat weniger Leistung haben. Auch hier können Sie von der Reduzierung der Netzentgelte profitieren, sobald die Geräte beim Netzbetreiber angemeldet sind.
Wenn Sie Ihre Wärmepumpe als steuerbare Verbrauchseinheit anerkennen lassen möchten, können Sie sich entweder an den Elektriker wenden, der die Wärmepumpe damals installiert hat. Dieser kann die Anmeldung beim örtlichen Netzbetreiber für Sie übernehmen. Alternativ haben Sie die Möglichkeit, die Anmeldung direkt selbst beim Netzbetreiber durchzuführen.
Der §14a EnWG betrifft Sie, wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, wie eine Wärmepumpe oder Wallbox, am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb nehmen. Für Geräte, die vor diesem Datum installiert wurden, gilt die alte Fassung weiter. Das bedeutet, für alle bis zum 31. Dezember 2023 angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen und Speicherheizungen bleibt alles wie gewohnt. Bis auf die Speicherheizung können diese Geräte jedoch freiwillig in die neuen Regelungen wechseln. Beachten Sie jedoch: Sobald Sie gewechselt haben, können Sie nicht wieder zurück.
Keine Verzögerung beim Anschluss Ihrer Geräte: Der Netzbetreiber kann den Anschluss Ihrer Geräte nicht mehr aufgrund von Netzengpässen verzögern.
Reduzierte Netzentgelte: Sie profitieren von einer Reduzierung der Netzentgelte und können zwischen zwei Modellen der Entgeltreduzierung wählen.
Netzstabilisierung ohne Komfortverlust: Sie tragen zur Stabilisierung des Stromnetzes bei, ohne dass Ihr Komfort beeinträchtigt wird.
Wenn Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nutzen, profitieren Sie von einer langfristigen Reduzierung der Netzentgelte, die etwa 27 % Ihres Strompreises ausmacht. Je nach Ihrer individuellen Situation – ob Sie einen oder zwei Zähler haben – können Sie zwischen zwei Modellen wählen.
Wechsel zwischen den Modulen
Alle Geräte fallen zunächst unter Modul 1, wenn keine spezielle Zählereinrichtung vorhanden ist. Haben Sie jedoch einen separaten Zähler, können Sie auch später zu Modul 2 wechseln. Eine Kombination der beiden Module ist allerdings nicht möglich.
Haben Sie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung, die bereits vor dem 1. Januar 2024 installiert wurde? Keine Sorge – für diese Geräte gilt ein Bestandsschutz und es bleibt grundsätzlich alles wie gehabt. Sie müssen nichts unternehmen. Es gibt aber auch einige Optionen für Sie:
Haben Sie bereits eine Vereinbarung nach dem alten §14a EnWG mit Ihrem Netzbetreiber geschlossen, können Sie bis zum 31. Dezember 2028 von der alten Regelung profitieren. Danach fällt Ihre Anlage automatisch unter die neuen Bestimmungen. Wenn Sie möchten, können Sie jedoch auch schon vorher auf die neue Regelung wechseln, um von den reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Beachten Sie: Ein Wechsel zurück zur alten Regelung ist dann nicht mehr möglich.
Falls Ihre Anlage teilnahmeberechtigt ist, Sie aber noch keine Vereinbarung geschlossen haben, können Sie freiwillig in die neuen Regelungen wechseln. Dafür muss Ihr Installateur das Gerät beim Netzbetreiber anmelden, sodass Sie von den reduzierten Netzentgelten profitieren können.
Besitzen Sie eine Nachtspeicherheizung, die nach der alten §14a-Vereinbarung läuft? Diese wird nach der neuen Fassung des Gesetzes nicht weiter entlastet. Ihre bestehende Vereinbarung bleibt jedoch gültig, ein Wechsel zu den neuen Regelungen ist für Nachtspeicherheizungen nicht möglich.
Separater Zähler: Ihre Wärmepumpe muss über einen separaten Zähler verfügen, der unabhängig vom Haushaltsstrom ist.
Für Wärmepumpen ab 2024: Die Wärmepumpe muss als steuerbare Verbrauchseinheit beim Netzbetreiber angemeldet sein und eine Leistung von mehr als 4,2 kW aufweisen.
Für ältere Wärmepumpen: Die Anlage ist entweder nach der alten Regelung beim Netzbetreiber angemeldet oder als steuerbare Verbrauchseinheit nach § 14a EnWG umgemeldet (die Ummeldung ist bis Ende 2028 freiwillig).
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