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Zahlungsrückstand bei Miete: Doppelte Kündigung unwirksam

München, 23.10.2017 | 11:27 | kro

Bei einem Zahlungsrückstand können Vermieter ihren Mietern fristlos kündigen. Eine vorsorglich gleichzeitig ausgesprochene fristgemäße Kündigung ist dann jedoch unwirksam. Das hat das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil entschieden.

Umschlag mit Kündigung auf StapelEine doppelte Kündigung des Mietvertrags ist unwirksam.
Im verhandelten Fall war ein Mieter mit den Mietzahlungen mit insgesamt 500 Euro für Juni und Juli 2016 im Rückstand. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 kündigten die Vermieter ihm fristlos mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise ordentlich zum 31. Oktober 2016. Am 19. Juli 2016 wurde der offene Restbetrag gezahlt – die Kündigung wurde dadurch nach den gesetzlichen Mietvorschriften unwirksam.

Die Vermieter reichten im November 2016 eine Räumungsklage ein und beriefen sich auf die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung. In erster Instanz erhielten sie recht. Die dagegen gerichtete Berufung des Mieters hatte jedoch Erfolg.

Aus Sicht der Berliner Richter war die Wirkung der fristlosen Kündigung durch die Mietnachzahlung entfallen, die fristlose Kündigungserklärung jedoch bestehen geblieben. Somit sei die hilfsweise erklärte fristgemäße Kündigung unwirksam und könne nicht wieder aufleben.

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