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Urteil zur Probezeit: Verkürzte Kündigungsfrist muss im Vertrag stehen

München, 23.3.2017 | 15:53 | kro

Soll in der Probezeit eine verkürzte Kündigungsfrist gelten, muss diese explizit im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden.

mann-karton-bueroEine kürzere Kündigungsfrist für die Probezeit muss im Arbeitsvertrag stehen.
Geklagt hatte ein Flugbegleiter, dem während der Probezeit gekündigt worden war. Strittig war die Länge der Kündigungsfrist.

Die Gesetzeslage: Wird in einem Arbeitsvertrag eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbart, kann in diesem Zeitraum jede Seite das Arbeitsverhältnis gemäß § 622 Abs. 3 BGB ohne weitere Vereinbarung mit einer zweiwöchigen Frist kündigen.

Im verhandelten Fall war zusätzlich eine generelle Kündigungsfrist von sechs Wochen im Arbeitsvertrag festgehalten. Da nicht explizit eine andere Kündigungsfrist für die Probezeit genannt war, ging der Arbeitnehmer davon aus, dass die sechswöchige Kündigungsfrist bereits in diesem Zeitraum galt. Zu Recht, wie die BAG-Richter befanden.

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