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Urteil zur fristlosen Kündigung: Wer den Chef beleidigt, riskiert seinen Job

München, 4.5.2017 | 13:32 | che

Beleidigt ein Mitarbeiter seinen Vorgesetzten grob, kann das eine fristlose Kündigung bedeuten. Eine langjährige Betriebszugehörigkeit bietet hier keinen besonderen Kündigungsschutz. So lautet das Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein, welches am Donnerstag veröffentlich wurde.

Richterhammer und RichterblockUrteil LAG: Die grobe Beleidigung des Vorgesetzten rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall hatte der Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs seinen Vorgesetzten nach einem Streit als „soziales Arschloch“ bezeichnet. Infolgedessen sprach der Familienbetrieb ihm die fristlose Kündigung aus.

Der Handwerker reichte eine Kündigungsschutzklage ein, mit der Begründung, er habe aus dem Affekt heraus gehandelt. Deshalb falle seine Äußerung unter die Meinungsfreiheit. Zudem sei er bereits seit 23 Jahren in dem Betrieb angestellt und genieße somit einen besonderen Kündigungsschutz.

Das sahen die Richter des LAG Schleswig-Holstein anders. Zum einen sei zwischen dem Streit und der groben Beleidigung einige Zeit vergangen, weshalb man nicht mehr von einer Affekthandlung ausgehen könne. Zum anderen seien grobe Beleidigungen nicht durch die Meinungsfreiheit geschützt. Dementsprechend sei es dem Familienbetrieb auch nicht zuzumuten, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Die Klage wurde abgewiesen.

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