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Urteil Beamtenpension: Rente darf auf Ruhegehalt angerechnet werden

München, 30.8.2016 | 10:40 | che

Ein Ruhestandsbeamter hatte gegen die Anrechnung seiner Rente auf seine Beamtenpension geklagt. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte ab. Die Anrechnung verstoße nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz.

Richterhammer, Waage und GesetzesbücherEin Rentenanspruch aus einer früheren Beschäftigung darf auf die Beamtenpension angerechnet werden.
Der Pensionär hatte vor seiner Verbeamtung mehrere Jahre als Maschinenschlosser gearbeitet. Sein Rentenanspruch aus diesen Jahren von monatlich 120 Euro wurde auf seine Versorgungsbezüge angerechnet. Er sah sich in seinem Recht auf Alimentation verletzt und klagte – ohne Erfolg.

Unter anderem begründeten die Koblenzer Richter ihre Entscheidung damit, dass eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln verhindert werden solle. Zudem sahen sie keinen Nachweis der Benachteiligung des Ruhestandsbeamten hinsichtlich des Alimentationsgrundsatzes.

Der sogenannte Alimentationsgrundsatz beziehungsweise das Alimentationsprinzip stellt die Verpflichtung des Dienstherren dar, seinen Beamten während der Dienstzeit im Krankheitsfall und bei Dienstunfähigkeit sowie ab Eintritt in den Beamtenruhestand amtsangemessene Bezüge zu gewähren.
 

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