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Urteil Arbeitsrecht: Polizisten dürfen nicht sichtbar tätowiert sein

München, 14.11.2018 | 16:23 | kro

Polizeibeamte dürfen sich nicht im sogenannten sichtbaren Bereich tätowieren lassen. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden und damit die Klage eines Polizisten abgewiesen.

Polizeisirene bei NachtIm Dienst dürfen keine Tätowierungen bei Polizisten zu sehen sein.
Dieser hatte bei seinem Arbeitgeber die Erlaubnis beantragt, sich den Schriftzug "Aloha" – als Andenken an seine Flitterwochen auf Hawaii – auf den Unterarm tätowieren zu lassen. Das Polizeipräsidium lehnte den Antrag ab. Gemäß dem Bayerischen Beamtengesetz darf die Dienstbehörde nähere Bestimmungen zum äußeren Erscheinungsbild von Beamten während der Dienstzeit machen.

Begründet wurde die Entscheidung mit dem Verweis auf eine Bekanntmachung des Bayerischen Innenministeriums. Demzufolge dürfen Tätowierungen bei bayerischen Polizisten im Dienst – mit Ausnahme des Dienstsports – grundsätzlich nicht sichtbar sein.

Der Polizist ging dagegen gerichtlich vor – jedoch ohne Erfolg. Ebenso wie die Vorinstanz hielt der BayVGH das Verbot für korrekt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Demgegenüber hat beispielsweise ein Gericht in einem anderen Fall eine große Unterarmtätowierung nicht als Einstellungshindernis für den Polizeidienst angesehen.

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