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Aktuelles Arbeitsrecht-Urteil: Großes Tattoo kein Einstellungshindernis für Polizeidienst

München, 25.8.2017 | 15:30 | kro

Ein Bewerber für den Polizeidienst darf nicht allein wegen einer großflächigen Unterarmtätowierung abgelehnt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Donnerstag in einem Eilverfahren entschieden.

Frisches Tattoo nach dem StechenEin großes Tattoo ist per se kein Hindernis für den Polizeidienst.
Im verhandelten Fall hatte sich ein Mann beim Land Nordrhein-Westfalen für den Polizeidienst beworben. Er wurde vom zuständigen Landesamt vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, da er auf dem Unterarm einen 20 x 14 Zentimeter großen Löwenkopf tätowiert hatte.

Gegen das Motiv selbst hatte das Land zwar keine Bedenken. Jedoch berief es sich auf einen Erlass des Innenministeriums, demzufolge großflächige Tätowierungen an bei der Sommeruniform sichtbaren Körperstellen einen Eignungsmangel für Bewerber darstellen. Begründet wird dies im Erlass damit, dass die Autorität und Legitimation von Polizeibeamten durch solche Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden sollen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das Land nun dazu verpflichtet, den Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen. Aus Sicht der Richter fehlen belastbare Erkenntnisse, dass Polizisten mit großflächigen Tätowierungen tatsächlich kein Vertrauen entgegengebracht wird. Die Ablehnung eines tätowierten Bewerbers sei jedoch weiterhin aufgrund der konkreten Gestaltung – zum Beispiel bei gewaltverherrlichenden Motiven – zulässig.

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt werden.

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