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Überwachung am Arbeitsplatz: Gespeichertes Videomaterial als Beweismittel zulässig

München, 24.8.2018 | 11:50 | whe

Videoaufnahmen dürfen im Falle eines konkreten Verdachts auch längerfristig als Beweismittel verwendet werden. Die Aufzeichnungen müssen somit nicht zeitnah gesichtet und gelöscht werden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz am Donnerstag

Überwachungskamera im Laden Videomaterial muss nicht zeitnah gelöscht werden.
Im verhandelten Fall hatte der Betreiber eines Tabak- und Zeitschriftengeschäftes einer Mitarbeiterin fristlos gekündigt, weil diese Geld unterschlagen haben soll. Nachdem der Arbeitgeber Fehlbestände bei den Tabakwaren bemerkt hatte, wertete er das Videomaterial seiner Überwachungskamera aus. Die zu diesem Zeitpunkt bereits sechs Monate alten Aufnahmen zeigten, dass die Mitarbeiterin eingenommene Gelder nicht korrekt abgelegt hatte.
 
Diese stritt jedoch ab, Geld entwendet zu haben und wehrte sich gegen die Kündigung. Das Arbeitsgericht Iserlohn wie auch das Landesarbeitsgericht Hamm gaben ihr zunächst recht. Die Aufzeichnungen hätten vom Arbeitgeber regelmäßig überprüft und aus Datenschutzgründen zeitnah gelöscht werden müssen. Der Klage wurde stattgegeben und die Kündigung aufgehoben.
 
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat den Fall jetzt erneut aufgerollt und entschieden: Arbeitgeber müssen nicht regelmäßig die Aufnahmen ihrer Überwachungskameras überprüfen. Stattdessen genüge es, erst im Falle eines konkreten Verdachts auf vorhandenes Videomaterial zurückzugreifen.
 

Ob Persönlichkeitsrechte verletzt wurden, bleibt zu prüfen


Noch zu klären ist, ob es sich in dem Fall um eine „rechtmäßige offene Videoüberwachung“ gehandelt hat. Sollte dies der Fall sein, wären auch die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterin im Sinne der im Mai dieses Jahres in Kraft getretenen Datenschutzverordnung nicht verletzt worden.
 

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