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Urteil: Mehr Zeit zur Überweisung der Miete

München, 29.12.2016 | 11:25 | kro

Mieter können sich künftig bei der Überweisung der Miete etwas mehr Zeit lassen. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Überweisungsformular wird ausgefülltEntscheidend ist laut BGH, dass die Überweisung der Miete rechtzeitig beauftragt wird.
Im verhandelten Fall sah eine Klausel im Mietvertrag vor, dass die Miete jeweils spätestens am dritten Werktag des Monats auf dem Konto der Vermieterin einzugehen habe. Da dies mehrfach nicht der Fall war, erhielten die Mieter eine Abmahnung.

Danach zahlten diese ihre Miete stets spätestens am dritten Werktag in bar bei der Bank ein und gaben die Überweisung in Auftrag. Da die Vermieterin ihr Geld mehrere Monate nicht mehr am selben Tag erhielt, kündigte sie das Mietverhältnis und reichte eine Räumungsklage ein. Ebenso wie die Vorinstanzen wies auch der BGH die Klage ab: Die Kündigung sei unwirksam, da die Beklagten die Miete jeweils pünktlich spätestens am dritten Werktag gezahlt hätten.

Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Mietzahlung spätestens am dritten Werktag eines Monats „entrichtet“ wird. Aus Sicht der Karlsruher Richter genügt es hierfür, der Bank den Zahlungsauftrag nachweislich bis zu diesem Tag zu geben. Das Risiko von Verzögerungen im Zahlungsverkehr dürfe nicht den Mietern auferlegt werden.

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