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Urteil: Keine Eigenbedarfskündigung für Büronutzung

München, 30.3.2017 | 09:29 | kro

Die geplante Nutzung einer Mietwohnung als Büro ist kein legitimer Grund für eine Eigenbedarfskündigung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit die Rechte von Mietern gestärkt.

Büro in WohnungEine geplante Büronutzung stellt laut dem BGH keinen Eigenbedarf dar.
Im verhandelten Fall hatte eine Vermieterin eine Eigenbedarfskündigung und schließlich eine Räumungsklage gegen ihren langjährigen Mieter in Berlin eingereicht. Der Grund: Sie wollte die Wohnung ihrem im selben Haus arbeitenden Mann zur Lagerung von Akten zur Verfügung stellen.

Die beiden Vorinstanzen hielten die Kündigung für berechtigt, hatten die Räumung wegen des neuen Berliner Zweckentfremdungsverbots jedoch untersagt. Laut diesem Gesetz ist es wegen der Wohnungsknappheit in der Hauptstadt nur noch unter strengen Auflagen erlaubt, in einer Wohnung ein Büro einzurichten.

Die BGH-Richter wiesen die Räumungsklage ab: Benötige ein Vermieter eine Wohnung nicht zu Wohnzwecken, sondern zur gewerblichen Nutzung, liege kein Eigenbedarf vor. Wegen der grundsätzlichen Bedenken spiele das Berliner Zweckentfremdungsverbot für die Entscheidung keine Rolle mehr, so die Richter.

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