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EuGH-Urteil Störerhaftung: Gewerbetreibender haftet nicht für öffentliches WLAN

München, 16.9.2016 | 11:15 | kro

Ein Gewerbetreibender, der kostenlos öffentliches WLAN zur Verfügung stellt, haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Donnerstag in einem richtungsweisenden Urteil zur Störerhaftung entschieden.
 

WLAN-Symbol schwarz auf weißDer EuGH gibt Anbietern von öffentlichem WLAN mehr Rechtssicherheit.
Im verhandelten Fall stellte der Inhaber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik kostenlos einen öffentlichen WLAN-Zugang zur Verfügung. Darüber wurde ein Musikalbum rechtswidrig zum Herunterladen angeboten. Der Urheberrechtsinhaber forderte Schadensersatz vom Besitzer des Ladens.

Das zuständige Landgericht München kam zu dem Schluss, dass der Ladenbetreiber die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Jedoch sei eine mittelbare Haftung denkbar, da der Gewerbetreibende sein WLAN-Netz nicht gesichert habe. Die Münchener Richter hatten allerdings Zweifel daran, ob die sogenannte Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr einer mittelbaren Haftung entgegenstehe, und wendeten sich an den EuGH.

Laut dem EuGH-Urteil haben Urheberrechtsinhaber nicht zwingend einen Schadensersatzanspruch, wenn über den Netzzugang von geschäftlichen WLAN-Anbietern von anderen Personen eine Urheberrechtsverletzung begangen wird. Nach einer Urheberrechtsverletzung können sie jedoch gerichtlich beantragen, dass der Anbieter seinen WLAN-Zugang künftig mit einem Passwort schützen muss. Das Landgericht München wird nun auf Basis dieser EuGH-Entscheidung urteilen.

In Deutschland hat es erst im Juni eine Änderung im Telemediengesetz gegeben, mit der die Störerhaftung abgeschafft wurde.
 

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