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Klage gegen Kündigung: Fettleibiger Gärtner darf weiterarbeiten

München, 28.7.2016 | 10:17 | kro

Einem Mitarbeiter eines Gärtnereibetriebs wurde wegen seiner Körperfülle gekündigt – er klagte dagegen. Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf haben sich die Parteien am Mittwoch auf einen Vergleich geeinigt.
 

Treibhaus InnenansichtDer Gärtner und sein Arbeitgeber konnten sich bezüglich der Kündigungsklage auf einen Vergleich einigen.
Der Mann war seit 30 Jahren für das Unternehmen tätig und wog bei einer Größe von 1,94 Metern circa 200 Kilo. Als nach der vom Arbeitgeber angeregten Teilnahme am Gesundheitsprogramm eines Adipositaszentrums keine Veränderung am Gewicht festgestellt werden konnte, kündigte der Betrieb das Arbeitsverhältnis. Die Kündigung hielt der Mann für unwirksam: Aufgrund seiner Fettleibigkeit sei er als behinderter Mensch anzusehen und dürfe als solcher nicht diskriminiert werden. Zudem sei er nach wie vor in der Lage, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.

Er forderte daher zusätzlich eine Entschädigung von 6.000 Euro wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung. Der beklagte Gärtnereibetrieb setzte dagegen, dass der Mann aufgrund seines Gewichts zahlreiche für seine Beschäftigung unabkömmliche Tätigkeiten nicht mehr ausführen könne – darunter die Steuerung eines Kleinlastwagens sowie Graben- und Kanalarbeiten.

In erster Instanz urteilte das Arbeitsgericht Düsseldorf, dass die Kündigung nicht rechtens sei, sprach dem Kläger aber nicht die gewünschte Entschädigung zu. Gegen das Urteil gingen beide Parteien in Berufung und konnten sich vor dem Landesarbeitsgericht auf einen Vergleich einigen. Der Mitarbeiter sagte zudem zu, weiterhin an seiner eingeleiteten Gewichtsreduzierung zu arbeiten und den Betrieb regelmäßig über sein Gewicht zu informieren.
 

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