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EuGH-Urteil Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch trotz vergessener Antragstellung

München, 6.11.2018 | 16:05 | msc

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Arbeitnehmerrechte beim Urlaubsanspruch gestärkt. Dieser erlischt nicht automatisch, wenn der Arbeitnehmer es versäumte, rechtzeitig einen Urlaubsantrag einzureichen. Auch Erben von verstorbenen Arbeitnehmern profitieren von dem am Dienstag beschlossenen EuGH-Urteil.

Glas mit MünzenUrlaubsanspruch erlischt nicht automatisch.
Nach europäischem Recht darf somit der finanzielle Ausgleich für nicht genommenen Jahresurlaub nicht vorbehaltlos davon abhängig gemacht werden, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig einen Antrag gestellt hat oder nicht. Bisher verfällt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach deutschem Recht automatisch, falls der betroffene Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsjahres keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
 
Diese Rechtsprechung ist nun in Teilen hinfällig. Laut dem EuGH-Urteil darf der Urlaubsanspruch zukünftig nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, den Arbeitnehmer angemessen über die Antragsstellung aufgeklärt und ihm ermöglicht zu haben, diesen wahrzunehmen. Die Beweislast liege somit auf Seiten des Arbeitgebers, da dieser im Verhältnis zu seinem Unterstellten die stärkere Partei sei. Diese Regelung gelte sowohl für private als auch für öffentliche Arbeitgeber.

Erben haben Anspruch auf Ausgleichszahlung

Das Urteil basiert auf mehreren Klagen, die von deutschen Gerichten an den EuGH weitergeleitet worden waren. Zwei Witwen hatten Ausgleichszahlungen für die verbliebenen Urlaubstage ihrer verstorbenen Ehemänner gefordert. In beiden Fällen hatte der gesetzliche beziehungsweise private Arbeitgeber die Ausgleichszahlung abgelehnt.
 
Die EuGH-Richter urteilten nun, dass die finanzielle Komponente nicht genommener Urlaubstage nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses dazu bestimmt sei, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Folglich könne diese Ausgleichszahlung denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden.

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