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Ebay-Auktion abgebrochen: BGH stärkt die Rechte der Käufer

München, 23.9.2015 | 14:54 | mtr

Nur weil ein Bieter zahlreiche Ebay-Angebote während laufender Auktionen zurückgenommen hat, muss er nicht als unseriöser Käufer gelten. Wer das Angebot eines solchen Bieters streicht und die gesamte Auktion abbricht, macht sich unter Umständen gegenüber dem potenziellen Käufer schadenersatzpflichtig. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch hervor.

BGH-Urteil: Nur weil ein Bieter auf Ebay zahlreiche Kaufangebote zurückgezogen hat, muss er kein unseriöser Vertragspartner sein.BGH-Urteil: Nur weil ein Bieter auf Ebay zahlreiche Kaufangebote zurückgezogen hat, muss er kein unseriöser Vertragspartner sein.
In dem konkreten Fall hatte ein Mann einen Jugendstil-Heizkörper zum Startpreis von einem Euro angeboten. Drei Tage später strich er sämtliche Angebote und brach die Online-Auktion ab. Der Höchstbietende war der Meinung, dass ein Abbruch der Auktion nicht erlaubt gewesen sei und verlangte die Herausgabe des Heizkörpers gegen Zahlung seines letzten Angebots (112 Euro). Der Anbieter weigerte sich jedoch und behauptete, die Heizung sei nach Auktionsbeginn zerstört worden. Da der Bieter den Heizkörper angeblich für 4.000 Euro hätte weiterverkaufen können, verklagte er den Eigentümer auf Schadensersatz in Höhe von 3.888 Euro.

Sowohl vor dem Amtsgericht Perleberg als auch vor dem Landgericht Neuruppin scheiterte die Schadensersatzklage, woraufhin der Bieter Revision beim BGH einlegte. Im Laufe der Rechtsstreitigkeit hatte der Verkäufer seine Argumentation entscheidend geändert. Seiner Meinung nach war er berechtigt gewesen, das Angebot zu streichen, weil der Bieter in den vorangegangenen Monaten zahlreiche Kaufangebote zurückgenommen habe. Dieser Argumentation folgte auch das Landgericht im Berufungsverfahren.
 

BGH hebt Berufungsurteil auf

Da der Bieter innerhalb der letzten sechs Monate vor der Auktion insgesamt 370 Kaufangebote zurückgenommen habe, seien Zweifel an der Seriosität des Käufers und somit eine Streichung seines Gebots durchaus gerechtfertigt gewesen, urteilten die Berufungsrichter. Unerheblich sei auch, dass der Anbieter seine Argumentation änderte. Den Ebay-Regeln sei nicht zu entnehmen, dass es eine Rolle spiele, ob objektive oder subjektive Gründe für eine Streichung ausschlaggebend seien. Der BGH hat nun jedoch das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Laut BGH kann ein Anbieter auf Ebay ein einzelnes Gebot eines Käufers streichen, um einen Vertragsabschluss zu verhindern. Hierfür müssen jedoch gewichtige Gründe vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für eine Vertragsauflösung entsprechen – etwa Anfechtungs- und Rücktrittsgründe. Solche Gründe habe das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Die Vielzahl der zurückgenommen Kaufangebote alleine lasse deshalb nicht die Schlussfolgerung zu, dass es sich bei dem Käufer um einen unseriösen Vertragspartner handle. Es gebe keinen Beleg dafür, dass er bei einer erfolgreichen Ersteigerung seine Vertragspflichten (etwa die Zahlung des Kaufvertrages) verletzt hätte.

Zudem entschieden die Karlsruher Richter: Ein berechtigter Grund, um während einer laufenden Auktion ein Angebot zu streichen, besteht nur dann, wenn dieser eine Ursache darstellt. Die Zerstörung des Heizkörpers hätte eine solche Ursache sein können. Da nun der Anbieter nicht mehr die Zerstörung der Ware, sondern die Seriosität des Bieters als Grund genannt hatte, muss nun das Landgericht der Frage nachgehen, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist tatsächlich unverschuldet zerstört wurde. Sollte dies der Fall sein, muss das Gericht klären, ob der Anbieter berechtigt war, sein Angebot zu streichen.

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