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Coronavirus: Das müssen Arbeitnehmer jetzt wissen

München, 12.3.2020 | 15:06 | awo

Das Coronavirus beschäftigt momentan nahezu die ganze Weltbevölkerung. Auch in Deutschland steigt die Anzahl an Infizierten nach wie vor drastisch. Viele öffentliche Institutionen sind vorübergehend geschlossen, Flüge werden gestrichen und auch das eigene Arbeitsleben kann betroffen sein. Aber wie verhalten sich Arbeitnehmer in dieser Ausnahmesituation richtig?

Coronavirus_Viren Was müssen Arbeitnehmer jetzt beachten?
Nachdem das Virus Covid-19 zunächst lediglich in Wuhan (China) wütete, hat sich die Infektionskrankheit mittlerweile fast auf der ganzen Welt ausgebreitet. In Deutschland gibt es momentan mehr als 1000 Infizierte.

Und auch einige Arbeitgeber haben sich bereits auf Ausfälle aufgrund des Coronavirus vorbereitet. Erfahren Sie hier alles, was Arbeitnehmer nun wissen müssen.

Darf ich aufgrund von Angst zu Hause bleiben?

Auch wenn Covid-19 immer wieder mit der Grippe verglichen wird, haben einige Menschen Angst, sich zu infizieren. Gerade weil die Krankheit so neuartig ist, gibt es einige Unklarheiten. Nachdem der Staat sowie einzelne Bundesländer und Kreise das öffentliche Leben stellenweise eingeschränkt haben, wappnen sich auch Arbeitgeber gegen mögliche Ausfälle.
Trotz der Ausnahmesituation darf ein Arbeitnehmer jedoch nicht ohne Weiteres einfach zu Hause bleiben. Die Angst, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, ist nämlich kein Grund, nicht zur Arbeit zu erscheinen. Einige Firmen und Unternehmen bieten ihren Angestellten jedoch in Absprache die Möglichkeit an, aus dem Homeoffice zu arbeiten.

Darf der Arbeitgeber mich wieder nach Hause schicken?

Sollten Sie krank sein, kann der Arbeitgeber Sie nach Hause schicken. Dies ist auch möglich, wenn Sie sich fit fühlen, aber häufig mit Covid-19 in Verbindung gebrachte Symptome zeigen – etwa Halskratzen oder Husten.  Der Grund ist die Fürsorgepflicht, die der Arbeitnehmer gegenüber all seinen Mitarbeitern hat. Unternehmen achten daher aktuell verstärkt darauf, dass sich keine Mitarbeiter anstecken.
Diese Maßnahme gilt im Übrigen nicht nur in der momentanen Ausnahmesituation, sondern im Allgemeinen.

Was tun, wenn man am SARS-CoV-19 erkrankt ist?

Wenn Sie sich mit dem Virus infiziert haben, sollten Sie direkt Ihren Arbeitgeber kontaktieren, damit dieser schnellstmöglich Kontaktpersonen am Arbeitsplatz ausfindig machen und entsprechende Vorkehrungen treffen kann.

Außerdem sollten Sie sich umgehend telefonisch beim Arzt melden, der das weitere Vorgehen mit Ihnen abklärt. Mittlerweile kann man sich sogar bei ersten Symptomen telefonisch krankmelden und muss nicht persönlich beim Arzt vorbeischauen.

Hatte man beispielsweise einen Risikokontakt oder war in einem Risikogebiet, sollte man provisorisch ebenfalls den Arzt und Arbeitgeber kontaktieren. Je nach Risiko kann dann eine Quarantäne verhängt werden, auch wenn man gar keine körperlichen Symptome hat.

Wird der Lohn im Krankheitsfall gezahlt?

Sollten Sie erkrankt sein, müssen Sie sich vorerst keine Sorgen um die Entgeltfortzahlung machen. Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales steht Ihnen diese im Krankheitsfall sechs Wochen zu. Überschreitet Ihr Ausfall den Zeitraum von sechs Wochen, haben Sie Anspruch auf Krankengeld.

Bekomme ich auch Gehalt, wenn ich in Quarantäne bin?

Sofern die Quarantäne vom Gesundheitsamt vorgeschrieben wurde, wird auch das Gehalt normal wie im Krankheitsfall weitergezahlt. Allerdings kann sich der Arbeitgeber das Geld vom Staat erstatten lassen.
Als Freiberufler oder Selbständiger funktioniert die Lohnfortzahlung ebenfalls, jedoch müssen sich diese dann eigenständig an das Gesundheitsamt bezüglich der Entschädigung wenden.

Kita-Ausfall: Darf ich zuhause bleiben?

In einigen Regionen sind mittlerweile Schulen und Kindergärten geschlossen. Viele Eltern stellen sich deshalb die Frage, wer sich nun um die Betreuung kümmern soll. In solch einem Fall darf ein Elternteil zuhause bleiben und die Kinderbetreuung übernehmen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt. Können beispielsweise die Großeltern auf die Kinder aufpassen, ist der Kita-Ausfall kein Grund, um Zuhause zu bleiben.

Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass ein Elternteil maximal fünf Tage am Stück aufgrund der Kinderbetreuung fehlen darf. Die Kinderbetreuung sollte daher im besten Fall aufgeteilt werden.

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